Medienpolitik

Gesetzesnovellen für den Rundfunk

19. Dezember 2018, cbl/vok

Die Landesregierung hat neue Novellen für das WDR-Gesetz und das Landesmediengesetz (LMG) auf den Weg gebracht. Dabei geht es unter anderem um das Besetzungsverfahren für den WDR-Verwaltungsrat sowie um die flexiblere Zuweisung von Frequenzen durch die Medienanstalt NRW (ehemals LfM). Das 17. Rundfunkänderungsgesetz, dessen Entwurf Ende November zur ersten Lesung im Landtag war, enthält außerdem die Zustimmung zum 22. Rundfunkänderungsstaatsvertrag, den die Ministerpräsidenten Ende Oktober unterschrieben haben.

Für den WDR-Verwaltungsrat soll es, anders als von der rot-grünen Vorgängerregierung geplant, keine formalen und positionsgebundenen Einzelvorgaben für die Besetzung der Posten geben. Um trotzdem eine hohe fachliche Expertise des Gremiums zu gewährleisten, soll der Verwaltungsrat künftig als Ganzes den Sachverstand aufweisen, „der eine fachlich versierte und unabhängige Ausübung seiner vielfältigen Kontrollbefugnisse und Aufgaben garantiert“. Der neue Verwaltungsrat wird 2019 gewählt. Um die Änderungen zu ermöglichen, hatte der Landtag im Januar mit einer ersten kleinen Novelle des WDR-Gesetzes die Amtsperiode des gegenwärtigen Verwaltungsrats verlängert.

Das Landesmediengesetz soll, wie zwischen den Koalitionspartnern vereinbart, künftig die Digitalisierung stärker abbilden. Entsprechend wird der Landesanstalt für Medien „mehr Flexibilität bei der Zuweisung von Übertragungskapazitäten“ eingeräumt, „um die landesweite, flächendeckende Verfügbarkeit von Hörfunkprogrammen mit lokalen, regionalen oder landesweiten journalistischen Inhalten auch über DAB+ zu fördern“. Die Landesregierung sieht dies als Impuls für den Strategieprozess „Radio in NRW 2022“ (siehe auch Seite 29).

Ein weiterer wesentlicher Teil des 17. Rundfunkänderungsgesetzes ist die Zustimmung des NRW-Landtags zum 22. Rundfunkänderungsstaatsvertrag. Er regelt den Auftrag für die öffentlich-rechtlichen Telemedienangebote und passt die Vorschriften an den aktuellen technischen Stand und das veränderte Seh- und Hörverhalten der Nutzerinnen und Nutzer an. Danach sollen die öffentlich-rechtlichen Sender audiovisuelle Inhalte künftig unabhängiger von der linearen Ausstrahlung bereitstellen dürfen. Die bisherige Befristung auf sieben Tage nach Ausstrahlung soll entfallen. Sendungen dürften also länger in den Online-Mediatheken stehen.

Während diese Regelung den Bedürfnissen der Sender entgegenkommt, konnten die Verleger durchsetzen, dass die Vorgaben für Textinhalte der Öffentlich-Rechtlichen strenger gefasst wurde. Wörtlich heißt es dazu im Gesetz: „Die Telemedienangebote dürfen nicht presseähnlich sein. Sie sind im Schwerpunkt mittels Bewegtbild oder Ton zu gestalten, wobei Text nicht im Vordergrund stehen darf.“

Um die absehbaren Streitigkeiten zu regeln, soll eine gemeinsame Schlichtungsstelle von Rundfunkanstalten und Presseverlagen eingerichtet werden.||

Eine Meldung aus JOURNAL 6/18 – dem Medien- und Mitgliedermagazin des DJV-NRW, erschienen im Dezember 2018.