Wie stark dürfen Redaktionen in Beiträge eingreifen? Nach einem Urteil des Landgerichts Köln steht einem freien Autor Schadenersatz zu, wenn eine Redaktion noch nach der Online-Veröffentlichung ohne Rücksprache zu stark in seinen Text eingreift und die wesentliche Aussage verändert.
Im konkreten Fall verurteilte das Gericht den Berliner Verlag im Mai 2025 wegen Urheberrechtsverletzung und Rufschädigung zu einem Schadenersatz von 1 200 Euro. Zudem muss der Verlag die vorgerichtlichen Anwaltskosten des Klägers sowie einen Teil der Prozesskosten tragen (Entscheidung vom 15. Mai 2025, Aktenzeichen 14 O 442/23). Der Berliner Verlag hat Berufung angekündigt.
Der Autor hatte der Berliner Zeitung 2023 den Text entsprechend dem Auftrag geliefert und dabei festgelegt, dass keine Änderungen ohne Absprache möglich seien. Die Redaktion hatte den Text zunächst veröffentlicht, in der Onlinefassung dann aber einige wesentliche Passagen gestrichen. Auf einen Teil der Kürzungen (aber nicht alle) wies die Redaktion mit der Bemerkung hin, sie hätten „irreführende“ Anmerkungen enthalten.
Mit dieser geänderten Version, so urteilte das Gericht in Köln, drohe dem Autor unter anderem der Vorwurf einer „unsachgemäßen oder tendenziösen Berichterstattung“.
Im vorliegenden Urteil spielte allerdings der Hinweis, dass an dem Text nichts geändert werden dürfe, nicht die entscheidende Rolle, wie Constanze Berkenbrink im Podcast des DJV-NRW erklärt: „Schon nach dem Urheberrechtsgesetz ist klar, dass an einem Text ohne Absprache keine grundlegenden Änderungen vorgenommen werden dürfen.“ Möglich seien nur kleinere redaktionelle Änderungen, nicht aber so grundlegende, wie sie in diesem Fall vorgenommen wurden. Das gelte nicht nur für Texte, sondern beispielsweise auch für Radiobeiträge.
In der Urteilsbegründung hat das Landgericht darauf abgehoben, dass es sich bei dem Beitrag um ein „Sprachwerk“ handele. Dieses Sprachwerk genieße „dann urheberrechtlichen Schutz, wenn es auf einer persönlichen geistigen Schöpfung im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG beruht. Diese kann sowohl in der von der Gedankenführung geprägten Gestaltung der Sprache als auch in der Sammlung, Auswahl, Einteilung und Anordnung des Stoffes zum Ausdruck kommen.“/
Eine Meldung aus JOURNAL 3/25, dem Medien- und Mitgliedermagazin des DJV-NRW, erschienen im September 2025.