Arbeitgeber müssen die Arbeitszeit ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter systematisch erfassen. Das hat der Europäische Gerichtshof im Mai entschieden (C-55/18). Gerade in Redaktionen , wo häufig Vertrauensarbeitszeit gilt, könnte das Urteil Auswirkungen haben. Der DJV sieht sich jedenfalls in seiner Forderung nach Einführung digitaler Erfassungssysteme in Redaktionen bestätigt.
Schon jetzt kann der Betriebsrat eine Erfassung der Arbeitszeiten durchsetzen, allerdings gibt es bisher kein Recht auf die Einführung digitaler Arbeitszeiterfassungssysteme. Dabei wäre nur ein solches digitales System für Beschäftigte und Arbeitgeber gleichermaßen praktikabel, wie Gerda Theile erklärt, DJV-Referentin für Tarife und Betriebsräte. „Vereinbarungen über die Arbeitszeit und damit verbundene Tariflöhne werden schnell unterlaufen, wenn die Arbeitszeit selbst nicht dokumentiert wird“, weiß Theile. Gerade Journalisten leisteten wegen ihres Berufsethos oft und gerne Mehrarbeit. Das lädt zum Missbrauch durch die Arbeitgeber ein.
Das EuGH-Urteil ist nach Überzeugung des DJV ein Weckruf für den deutschen Gesetzgeber. Er müsse den Arbeitnehmern durch ein Recht auf digitale Arbeitszeiterfassung den Rücken stärken. Auch die Arbeitgeber seien gefordert, die geleistete Arbeitszeit in den Redaktionen im Interesse der Arbeitnehmergesundheit nachvollziehbar zu erfassen.||
Eine Meldung aus JOURNAL 3/19, dem Medien- und Mitgliedermagazin des DJV-NRW, erschienen im Juni 2019.