Dass NRW der TV-Produktionsstandort Nr. 1 in Deutschland ist, wurde letztens wieder bestätigt. Eigentlich eine gute Voraussetzung, um als Journalistin oder Journalist ein Auskommen zu finden, indem man Beiträge dreht – für private oder öffentlich-rechtliche Sender oder auch für Unternehmen oder Verbände. Wäre da nur nicht die Sache mit den Verträgen und das große Ungleichgewicht zwischen Auftragnehmern und Auftraggebern. Und weil kleine Produktionsfirmen, Ein-Mann/Frau-Betriebe oder freie Journalistinnen und Journalisten keine Rechtsabteilung haben, sitzen gerade sie bei Verhandlungen meist am kürzeren Hebel.
Was sollte der Vertrag regeln und worauf ist bei der Verhandlung, aber auch bei Vertragsabwicklung und Abnahme zu achten? Wer haftet für Fehler und wann lohnt es, nach einer Erlösbeteiligung zu fragen? Das erläuterte die Medienrechtsanwältin Renate Schmid (Kanzlei Wilde Beuger Solmecke) Anfang Juni in Köln und beantwortete im Dialog mit den knapp 30 Teilnehmenden zahlreiche Fragen. Eingeladen hatte der DJV-NRW in Kooperation mit der Kölner Journalisten-Vereinigung.
Möglichst genau definieren
Die Referentin erläuterte wichtige Rechtsgrundlagen zum Vertragsabschluss (außerhalb der tariflichen Regelungen bei öffentlich-rechtlichen Sendern). Besonders wichtig sei es, den Vertragsgegenstand möglichst genau zu beschreiben, „denn das ist die Grundlage, wenn es hinterher um die Entscheidung geht, ob der Vertrag erfüllt ist“. Ins Vertragswerk gehören deswegen neben Regelungen zu Format, Konzept, Drehbuch und Mitwirkenden zum Beispiel auch die wesentlichen Termine (Drehbeginn, Lieferdaten, Rohschnitt, Feinschnitt) und Angaben zur Materiallieferung gemäß technischen Richtlinien. Für die Vergütung sind nicht nur Höhe und Abschläge oder Ratenzahlung zu bestimmen. Weil in der Regel Fixpreise vereinbart werden, sollten Auftragnehmer dringend auch eine Vereinbarung treffen, wie Sonderwünsche zu vergüten sind.
Ein besonderes Augenmerk empfahl Renate Schmid auch für die Regelungen zur Abnahme und für Fragen der Rechteeinräumung und Rechtegarantie. Rechtefragen können an einigen Stellen vor allem deshalb knifflig werden, „weil der Produzent oft in einer Sandwich-Position zwischen dem Auftraggeber und den anderen Beteiligten sitzt. Alle Rechte, die der Kunde abgetreten haben will, muss ich als Produzent bei den Beteiligten ankaufen.“ Regeln sollte der Produktionsvertrag darüber hinaus zum Beispiel auch Punkte wie Versicherung und Beistellungen des Senders sowie das Recht auf Namensnennung.
Die Rechtswältin warnte eindringlich vor dem – in der Branche durchaus üblichen – „Fang-doch-schon-mal-An“, ehe ein Vertrag geschlossen ist. Denn die Produktionsfirma bzw. der Journalist geht dabei auf eigenes Risiko in Vorleistung und findet sich allein schon deshalb hinterher in einer schlechteren Verhandlungsposition.
Die erste DJV-Veranstaltung dieser Art in NRW kam bei den Teilnehmenden gut an, wie die Feedbackbögen zeigen. Er machte aber auch deutlich, wie schwer es für Journalisten und kleine Produzenten ist, ihren Weg in diesem Bereich zu machen.||
Ein Beitrag aus JOURNAL 4/16, dem Mitglieder- und Medienmagazin des DJV-NRW.