Städtische Internetportale dürfen nicht presseähnlich auftreten und keine eigenen journalistische Inhalte anbieten. Das hat das Landgericht Dortmund im Streit um den Internetauftritt der Stadt Dortmund entschieden. Geklagt hatte Lensing-Wolff, der Verlag der Ruhr Nachrichten, weil auf dortmund.de im Jahr 2017 journalistische Inhalte veröffentlicht wurden. Damit hat die Stadt Dortmund nach dem Urteil des Landgerichts gegen das Gebot der Staatsferne und somit gegen das Grundgesetz verstoßen. Das städtische Angebot sei über die zulässige Informationspflicht hinausgegangen. Es unterscheide sich „nicht wesentlich vom Angebot eines privaten Nachrichtenportals”, heißt es in dem Urteil (AZ: 3 O 262/17). Ob die Stadt Rechtsmittel einlegt, will sie entscheiden, wenn die Urteilsbegründung vorliegt.
Der DJV-NRW hatte sich in der Auseinandersetzung auf der Seite des Verlags positioniert – mit der klaren Überzeugung: Staatliche Berichterstattung darf nicht die Lücke der lokalen Berichterstattung der Verlage füllen. „Der DJV-NRW begrüßt die Grenzziehung zwischen Journalismus und staatlichen Publikationen durch das Gericht“, erklärte Frank Stach, Vorsitzender des DJV-NRW. Gleichzeitig forderte Stach die Verlage in NRW auf, die Lokalredaktionen wieder besser auszustatten, sodass die durch Personalabbau entstandene Lücke in der Lokalberichterstattung geschlossen wird. Gelinge dies nicht, sei die Politik gefordert, die Voraussetzungen für einen finanzierbaren Lokaljournalismus zu schaffen.
Auf dortmund.de hatte die Stadt 2017 mit eigenen Reporterinnen und Reportern berichtet, etwa über große Veranstaltungen der Stadt. Zudem gab es damals auf der Seite bezahlte Anzeigen. Diese gibt es mittlerweile nicht mehr, auch hatte die Stadt die Berichterstattung schon zurückgefahren. Für das damalige Angebot entschied die 3. Zivilkammer des Landgerichts aber, es unterscheide sich – von einzelnen Beiträgen abgesehen – in der Gesamtschau „nicht wesentlich von dem Angebot eines privaten, digitalen Nachrichtenportals“. Damit erhalte das Portal einen „pressesubstituierenden Gesamtcharakter“, der unzulässig sei. Das Gericht verwies auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) aus dem vergangenen Jahr, in dem die Südwest Presse gegen die Stadt Crailsheim geklagt hatte. Die Richter hatten entschieden, dass kommunale Publikationen dann unzulässig sind, wenn sie „eine pressemäßige Berichterstattung über das gesellschaftliche Leben in der Gemeinde“ enthalten. „Staatliche Publikationen“ müssten „eindeutig – auch hinsichtlich Illustration und Layout – als solche erkennbar sein und sich auf Sachinformationen beschränken“, urteilte der BGH 2018. Andernfalls verstießen sie gegen die notwendige Staatsferne.
Die Entscheidung hat über Dortmund hinaus große Signalwirkung. Andere Kommunen und Medienhäuser verfolgten den Prozess ebenso mit großem Interesse.||
Eine Meldung aus JOURNAL 6/19, dem Medien- und Mitgliedermagazin des DJV-NRW, erschienen im Dezember 2019.