RECHT |

Verweis auf‘s Hausrecht reicht nicht

Recherchen in Geflüchtetenunterkunft grundsätzlich möglich
15. Juli 2024, cbl

Journalistinnen und Journalisten dürfen Einrichtungen betreten, in denen Geflüchtete untergebracht sind. Die Betreiber können ihnen die Recherche nur in begründeten Einzelfällen verweigern. Dies hat das Verwaltungs­gericht Düsseldorf in einem Vermerk (AZ 1 L 2379/23) festgehalten. Anlass war ein Vergleich, den ein freier Journalist mit Unterstützung des DJV erreicht hatte.

Der Freie wollte in einer Zentralen Unterbringungseinrichtung in einer nordrhein-westfälischen Kleinstadt recherchieren. Als der Betreiber ihm den Zugang verwehrte, klagte er. Vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schlossen die Beteiligten nun einen Vergleich: Der Journalist darf die Einrichtung zu Recherchezwecken besuchen, muss dabei aber genaue Regeln akzeptieren. In seinem Vermerk hat das Gericht die Rechtslage dokumentiert. Danach kann es nach Ansicht der Kammer ein Verstoß gegen Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention sein, die die Freiheit der Meinungsäußerung betrifft. Das VG Düsseldorf hat klargestellt, dass ein solcher Eingriff nur auf Grundlage einer umfassenden Interessensabwägung im Einzelfall rechtens sei.

„Die Kammer hat damit eine wichtige rechtliche Orientierung in einer Frage gegeben, die sich im Recherchealltag von vielen freien und festangestellten Journalistinnen und Journalisten stellt. Sie müssen es sich nicht gefallen lassen, wenn Betreiber sich allgemein auf ihr Hausrecht berufen und ihnen den Zugang zu Gemeinschaftsunterkünften von Flüchtlingen in NRW verweigern. Sie haben das Recht, dort zu recherchieren“, kommentiert Justiziar Christian Weihe.

Eine Meldung aus JOURNAL 2-24, dem Medien- und Mitgliedermagazin des DJV-NRW, erschienen im Juni 2024.