Zwischen dem 1. März und dem 31. Mai 2026 finden bundesweit die regulären Betriebsratswahlen statt. Für Wahlvorstände und Betriebsräte heißt das: Es wird Zeit, sich darauf vorzubereiten und einen Plan zu entwickeln, der rechtssicher zur Wahl hinführt. In gewohnter Weise unterstützt der DJV die Verantwortlichen in den Betrieben bei der Vorbereitung – unter anderem mit kostenlosen Wahlvorstandsschulungen für Mitglieder und Noch-Nichtmitglieder sowie mit Sonderausgaben des DJV-Betriebsräte-Infos, die zum Download auf der DJV-Webseite stehen.
Warum ist ein Betriebsrat wichtig?
Ein gewählter Betriebsrat hat die im Betriebsverfassungsgesetz festgelegten Rechte auf Information und Mitbestimmung und kann diese vor Gericht einklagen. Gerade bei Konflikten ist er daher die einzige Instanz, die legitimiert ist, die Rechte der Belegschaft zu vertreten. Er kann dies ohne Angst vor Repression tun, denn Betriebsratsmitglieder haben einen gesetzlich garantierten Kündigungsschutz. Ein sechsmonatiger Schutz vor Kündigung und Versetzung gilt auch für alle, die für die Betriebsratswahl kandidieren, sowie für die Mitglieder des Wahlvorstands.
Die Größe des Betriebsrats hängt von der Zahl der Mitarbeitenden ab: Bei fünf bis 20 Wahlberechtigten besteht er aus einer Person, bei 21 bis 50 Wahlberechtigten besteht er aus drei Mitgliedern, bei 51 bis 100 Mitarbeitern sind es fünf Mitglieder. Und so weiter.
Ab einer Größe von drei und mehr Mitgliedern zählt auch die Zusammensetzung nach Geschlecht. Das „Minderheitengeschlecht“ muss dabei entsprechend seinem Anteil an der Belegschaft vertreten sein. Liegt zum Beispiel die Frauenquote im Betrieb bei 30 Prozent, muss also in einem dreiköpfigen Betriebsrat mindestens eine Frau vertreten sein; findet sich allerdings keine Frau, die zu kandidieren bereit ist, so fällt der Sitz einem Mann zu.
So geht Betriebsratswahl
Los geht es mit der Bestellung des Wahlvorstands. Dafür gibt es zwei Möglichkeiten:
- Wo es bereits einen Betriebsrat gibt, bestellt dieser den Wahlvorstand per offener Abstimmung mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Wahlvorstand besteht in aller Regel aus einem Vorsitzenden oder einer Vorsitzenden und zwei Beisitzenden, unter bestimmten Voraussetzungen können weitere Mitglieder hinzutreten. Stellvertretungen werden gleich zu Sicherung der Arbeitsfähigkeit mitbenannt.
- Hat das Unternehmen noch keinen Betriebsrat, bestimmt die Betriebsversammlung den Wahlvorstand. Kommt eine solche Versammlung zur Bestellung des Wahlvorstandes nicht zustande oder erzielt sie kein Ergebnis, setzt das Amtsgericht den Wahlvorstand auf Antrag ein. Einen solchen Antrag können mindestens drei wahlberechtigte Beschäftigte oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft stellen.
Der Wahlvorstand organisiert die komplette Durchführung der Wahl – von der Terminfindung bis hin zur Information der Belegschaft. Dies beginnt mit der fristgerechten Erstellung einer vollständigen Wählerliste. Dafür muss der Wahlvorstand unter anderem Personaldaten prüfen und Sonderfälle wie Teilzeit, Leiharbeit, freie Mitarbeit, Volontariat oder Onliner erfassen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, diese Daten herauszugeben.
Wählen und gewählt werden
Wählen dürfen alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Betriebs, die am Wahltag älter als 16 Jahre alt sind. Dazu zählen auch Auszubildende, Praktikanten, befristet oder in Teilzeit Beschäftigte und Aushilfen.
Selbst zur Wahl stellen können sich dagegen nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und dem Betrieb mindestens sechs Monate angehören. Das passive Wahlrecht haben auch alle Auszubildenden, Praktikanten und Praktikantinnen, befristet oder in Teilzeit Beschäftigte und Aushilfen. Leitende Angestellte werden dagegen nicht vom Betriebsrat vertreten und können sich demzufolge nicht an der Wahl beteiligen.
So steht es im Betriebsverfassungsgesetz – aber in der Praxis bleiben doch Fragen offen. Denn: Wer ist nach arbeitsrechtlichen Kriterien wirklich ein „Arbeitnehmer“ in dem Betrieb? Was gilt für die festen Freien? Was für Leiharbeiter?
Verkappte Redakteurinnen und Redakteure
Der Wahlvorstands muss prüfen, ob unter den festen freien Mitarbeitenden und den Pauschalisten nicht doch verkappte Redakteurinnen und Redakteure sind, die wahlberechtigt wären. Dafür zählt nicht nur die wirtschaftliche Abhängigkeit, sondern die Eingliederung in die betriebliche Organisation (etwa in Dienst- und Urlaubspläne) und ebenso, ob jemand weisungsgebunden ist. Ein besonders starkes Indiz für eine verkappte Arbeitnehmertätigkeit liegt bei Freien vor, wenn sie eine journalistische Tätigkeit für andere Auftraggeber nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Unternehmens ausüben dürfen.
Was tut der DJV-NRW für Betriebsräte?
Beratung und praktische Hilfe: Ein spezieller Newsletter des DJV informiert über Betriebsratsthemen (www.djv-nrw.de/beruf-und-betrieb/betriebs-und-personalraete). Der DJV-NRW unterstützt Betriebsratsmitglieder etwa beim Erstellen von Betriebsvereinbarungen, bei der Durchsetzung von Rechten des Betriebsrats und berät individuell in allen rechtlichen Fragen. Hilfe gibt es auch, wenn erstmals ein Betriebsrat gewählt werden soll oder wenn der Arbeitgeber die Arbeit von Betriebsräten zu behindern versucht.
Vor Ort dabei: Vertreterinnen oder Vertreter des DJV-NRW kommen zu Betriebsversammlungen. Sie laden selbst zu Mitgliederversammlungen und Infoveranstaltungen vor Ort ein, wenn zum Beispiel Personalabbau oder Tarifflucht drohen. Sie beraten Betriebsrat und Mitglieder auch, wenn Belegschaften sich dafür einsetzen wollen, eine Rückkehr in den Tarif zu erkämpfen.
Rechtsschutz: Wenn Betriebsräte individualrechtliche Streitigkeiten mit ihrem Arbeitgeber haben, kann der Rechtsschutz des DJV-NRW wichtig und hilfreich sein.
Vernetzung: Der Fachausschuss Betriebs- und Personalräte des DJV-NRW, dessen Mitglieder alle zwei Jahre gewählt werden ermöglicht einen regelmäßigen Austausch.
Schulungen und Informationen: Mit Schulungen und Informationsangeboten macht der DJV Betriebsratsmitglieder rechtlich und praktisch fit in allen Angelegenheiten. Informationen dazu gibt es unter www.djv.de/einsatzfelder/personal-und-betriebsraete.
Ansprechpartner in der Geschäftsstelle des DJV-NRW: Christian Weihe, christian.weihe@djv-nrw.de, Tel. 02 11/2 33 99-0.
Auch für alle in Leiharbeit ist das Wahlrecht etwas komplizierter. Sie dürfen im Entleiherbetrieb wählen, wenn sie dort am Wahltag seit mindestens drei Monaten arbeiten. Für den Betriebsrat kandidieren können sie jedoch nur im Verleiherbetrieb, wo sie übrigens natürlich ebenfalls wählen dürfen.
Wer jetzt überlegt, sich für den Betriebsrat aufstellen zu lassen, sich aber noch unsicher ist, was dann auf ihn zukommt, kann sich beim DJV-NRW dazu beraten lassen – oder eins der Weiterbildungsangebote nutzen.||
Ein Beitrag aus JOURNAL 4/25, dem Medien- und Mitgliedermagazin des DJV-NRW, erschienen im Dezember 2025.