Eine Filmemacherin hat Anspruch auf Auskunft über die Höhe der Werbeeinnahmen, die RTL im Umfeld ihrer Beiträge eingenommen hat. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Beschluss vom 3. Juli 2025 die Beschwerde des Privatsenders gegen die Nichtzulassung der Revision abgewiesen.
Damit hat ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Köln Bestand. Dieses hatte am 15. November 2024 entschieden, dass die Filmemacherin einen Auskunftsanspruch gegenüber RTL hat, der auch die Werbeeinnahmen des Senders in Zusammenhang mit ihren Produktionen umfasst.
Das OLG Köln hatte keine Revision zugelassen. Dagegen legte RTL Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH ein. Der sah allerdings weder eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache noch eine Verletzung von Verfahrensgrundrechten und wies die Beschwerde deshalb zurück.
Einen weiteren Versuch unternahm RTL beim Bundesverfassungsgericht – ohne Erfolg: Es nahm die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an. Das Urteil des OLG ist damit rechtskräftig, und RTL muss die Werbeeinnahmen gegenüber der Filmemacherin offenlegen./
Eine Meldung aus JOURNAL 3/25, dem Medien- und Mitgliedermagazin des DJV-NRW, erschienen im September 2025.