Die Änderung ging weitgehend unbemerkt über die Bühne: Mitte Dezember hat die Bundesregierung einen Paragrafen aus dem Umsatzsteuergesetz gestrichen, der für einen Teil der freien Journalistinnen und Journalisten bares Geld bedeutete. Ersatzlos entfiel damit zum 1. Januar 2023 die Regelung zur pauschalen Vorsteuerermittlung nach Durchschnittssätzen. Sie war bisher im Umsatzsteuergesetz (§ 23) sowie in der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (§§ 69, 70) geregelt.
Weil die Regelung zu wenig genutzt wurde, ist sie nun abgeschafft worden. Dabei brachte sie denen, die sie nutzten, deutliche organisatorische und vor allem finanzielle Vorteile. Der DJV-Bundesvorsitzende Frank Überall hat gegen die Streichung protestiert und sich an das Bundesfinanzministerium gewandt hat, um eine Korrektur oder eine Wiedereinführung der Regelung zu erreichen.
Attraktiv bei geringen Betriebskosten
Beim Vorsteuerabzug nach Durchschnittssätzen, der bis Ende 2022 galt, konnten freie Journalistinnen und Journalisten unter bestimmten Voraussetzungen einen pauschalen Vorsteuerabzug geltend machen, der 4,8 Prozent des Nettoumsatzes betrug. Für den Vorsteuerabzug musste also nicht jede einzelne Rechnung erfasst werden.
Vor allem aber war diese Regelung nach § 23 für Freie mit geringen Betriebsausgaben finanziell attraktiv. Denn wer bei der regulären Vorsteuerabrechnung nur die ausgegebene Mehrwertsteuer für Büromaterial, Nahverkehrstickets und alle paar Jahre einen neuen Rechner geltend machen kann, muss den größten Teil der eingenommenen Umsatzsteuer abführen. Für Freie, die die Pauschalregelung nutzten, blieb ein größerer Teil davon auf dem eigenen Bankkonto. Deswegen kann es sich bei geringen Betriebsausgaben auch lohnen, für zurückliegende, noch nicht abgerechnete Steuerjahre den pauschalen Vorsteuerabzug nachträglich geltend zu machen.
Dagegen sind Kolleginnen und Kollegen, die zum Beispiel regelmäßig in teure Kameratechnik und passende Software investieren müssen oder andere hohe Anschaffungskosten haben, mit der normalen Art der Umsatzsteuerabrechnung in der Regel besser gefahren.
Achtung: Abrechnung jetzt umstellen
Auch wenn die Abrechnung der eingenommenen Mehrwertsteuer ohne pauschalen Vorsteuerabzug mehr Arbeit macht, sollte man jetzt umsteigen, also für das restliche Jahr die Einzelbelege erfassen und genau Beträge abrechnen. Denn wer die restlichen Umsatzsteuervoranmeldungen für 2023 noch nach der Pauschalregelung macht, riskiert hohe Nachforderungen bei der Umsatzsteuer.||
Ein Beitrag aus JOURNAL 2/23, dem Medien- und Mitgliedermagazin des DJV-NRW, erschienen im Juni 2023.