Verstößt das Internetangebot der Stadt Dortmund gegen das Grundgesetz, weil es in Konkurrenz zu anderen Medienangeboten steht? Das Medienhaus Lensing (Ruhr Nachrichten) sieht das so und hat deswegen geklagt (siehe JOURNAL 1/18). Das Verfahren, das ursprünglich vor dem Landgericht Dortmund stattfinden sollte, wurde Ende Juni, wenige Tage vor der angesetzten mündlichen Verhandlung, an das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen verwiesen. Das berichtete der Branchendienst Medienkorrespondenz.
Danach kam das Dortmunder Gericht zu der Auffassung, über die Klage müsse vor einem Verwaltungsgericht entschieden werden, nicht in einem zivilrechtlichen Verfahren vor dem Landgericht. Der Grund: Bei der Klage handele es sich gemäß Verwaltungsgerichtsordnung um eine „öffentlich-rechtliche Streitigkeit“, Lensing mache gegenüber der Stadt auf Basis des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) auch „einen „öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch geltend“.
Gegen den Beschluss des Landgerichts hat Lensing Beschwerde eingelegt, wie Medienkorrespondenz Ende Juli berichtet. Nach Auffassung des Medienhauses muss der Rechtsstreit als zivilrechtliches Verfahren geführt werden, weil es um eine wettbewerbsrechtliche Streitigkeit gehe. Dies gelte auch, wenn es sich bei einem der Wettbewerber um eine öffentlich-rechtliche Körperschaft handele. Die Entscheidung über den Einspruch stand bei Erscheinen von JOURNAL 4/18 noch aus.||
Ein Beitrag aus JOURNAL 4/18, dem Medien- und Mitgliedermagazin des DJV-NRW, erschienen im August 2018.