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MEDIENPOLITIK

Lokalfunk: Zweisäulenmodell erhalten

DJV-NRW veröffentlicht medienpolitische Stellungnahme
14. Februar 2020, Corinna Blümel

In Nordrhein-Westfalen steht die nächste Novelle zum Landesmediengesetz (LMG) an. Der vorgelegte Entwurf der Landesregierung enthält unter anderem wesentliche Änderungen für den Lokalfunk. Hierzu hat auch der DJV-NRW seine Position ins Gesetzgebungsverfahren mit einer Stellungnahme eingebracht. Christian Weihe und Volkmar Kah vertraten zudem die Interessen der im Lokalfunk Beschäftigten im Rahmen einer Expertenanhörung im zuständigen Medienausschuss im Landtag.

Der DJV-NRW begrüßt das grundsätzliche Bekenntnis der Landesregierung zum Lokalfunk und zum Zweisäulenmodell. Gerade weil sich die Tageszeitungen immer weiter aus der lokalen Berichterstattung zurückziehen und vermehrt Inhalte untereinander tauschen (siehe auch Seite 22), ist der Lokalfunk ein unentbehrlicher Bestandteil der Meinungsvielfalt in NRW. In vielen Fällen unterhält der Lokalsender die einzige Lokalredaktion neben einer Tageszeitungsredaktion.

Die Unabhängigkeit des Lokalfunks wird durch die Veranstaltergemeinschaften und die Beteiligung der Kommunen gewährleistet. Angesichts dieser Entwicklung ist der lokale Rundfunk besonders wertvoll und schützenswert. Dafür sieht der DJV-NRW wesentliche Ansatzpunkte: Dazu gehören vor allem der Erhalt der Vorrangstellung für den Lokalfunk bei der Vergabe von Frequenzen und die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit durch stärkere Informationsrechte für die Veranstaltergemeinschaften.

Bessere Informationsrechte

Um die Zukunftsfähigkeit des Lokalfunks zu stärken, muss seine Wettbewerbsfähigkeit verbessert werden. Dies ließe sich nach Überzeugung des DJV-NRW etwa durch eine verbesserte Zusammenarbeit zwischen Veranstaltergemeinschaften und Betriebsgesellschaften erreichen. Denn bisher gewähren viele Betriebsgesellschaften den Veranstaltergemeinschaften keinen hinreichenden wirtschaftlichen Einblick. Den bräuchten diese aber, da Programm und wirtschaftlicher Erfolg eines Senders in direktem Zusammenhang stehen. Wenn der Gesetzgeber den Veranstaltergemeinschaften ein Auskunftsrecht (unter Wahrung der Vertraulichkeit) über die wirtschaftlichen Angelegenheiten der Betriebsgesellschaft gewährte, könnten diese ihr Programm und ihre Kosten besser an die Erfordernisse des Marktes anpassen.

Nicht an lokalen Inhalten sparen

Im vorgelegten Entwurf sieht § 55 I LMG vor, den Bürgerfunk künftig als lokale Sendezeit anzuerkennen. Da die Bürgerfunk-Zeit bisher zusätzlich zur lokalen Sendezeit gerechnet wurde, bedeutet diese Regelung eine Reduzierung der lokalen Sendezeiten, wie der DJV-NRW moniert.

Zwar entlaste eine Verkürzung der Sendezeiten die Sender wirtschaftlich. Allerdings sei dies ein Sparen an der falschen Stelle: Lokale Inhalte sind der Markenkern des lokalen Rundfunks und der Grund, wieso Hörerinnen und Hörer den Lokalfunk einschalten. Wird hier gespart, riskiert der Lokalfunk, Hörerinnen und damit auch Werbeeinnahmen zu verlieren.

Nicht zuletzt spricht sich der DJV-NRW dagegen aus, mit der LMG-Novelle die Deckelung der Verlegeranteile an der Betriebsgesellschaft aufzuweichen. In § 59 Abs. 3 LMG ist bisher geregelt, dass Tageszeitungen nicht mehr als 75 Prozent der Anteile an einer Betriebsgesellschaft besitzen dürfen. Der Änderungsvorschlag macht aus dieser Regelung eine Sollvorschrift. Damit wäre die 75-Prozent-Begrenzung zwar noch der Regelfall, aber nicht mehr zwingend.

Deckelung muss bleiben

Der DJV-NRW fordert die Beibehaltung der bisherigen Muss-Regelung, die den Einfluss der Tageszeitungsverlage begrenzt und die 25-prozentige Beteiligung der Gemeinden sichert. Die Kommunen sollen daran mitwirken, dass die Betriebsgesellschaft mit ihren kommerziellen Interessen nicht die publizistische Funktion des Lokalsenders unterläuft und dass die Veranstaltergemeinschaft die notwendige finanzielle und technische Ausstattung in funktionsgerechter Weise erhält.

Statt einer Abschwächung der gedeckelten Verlegerbeteiligung empfiehlt der DJV-NRW, dass das Verlegerprivileg künftig entfällt, wenn keine Betriebsgesellschaft zur Verfügung steht, die die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt. Wenn nach angemessener Fristsetzung durch die Kommission kein Vertrag zwischen Betriebsgesellschaft und Veranstaltergemeinschaft zustande kommt, sollen ausnahmsweise auch verlagsfremde Unternehmen oder Verlage aus anderen Verbreitungsgebieten Anteile erwerben dürfen.

Diese Öffnung des Lokalfunks in Ausnahmefällen könnte neue Investoren für den Fall gewinnen, dass Tageszeitungsverlage nicht mehr an einem Lokalradio in einem bestimmten Verbreitungsgebiet interessiert sind.||

Ein Beitrag aus JOURNAL 1/20, dem Medien- und Mitgliedermagazin des DJV-NRW, erschienen im Februar 2020.