Der Pressekodex gilt uneingeschränkt auch für journalistische Inhalte, die mithilfe von Künstlicher Intelligenz entstanden sind. Um das zu bekräftigen, hat der Presserat die Präambel des Pressekodex ergänzt: „Wer sich zur Einhaltung des Pressekodex verpflichtet, trägt die presseethische Verantwortung für alle redaktionellen Beiträge, unabhängig von der Art und Weise der Erstellung. Diese Verantwortung gilt auch für künstlich generierte Inhalte.“
Zusätzliche Änderungen im Pressekodex, etwa eine Kennzeichnungspflicht für KI-generierte Texte, hält der Presserat derzeit nicht für erforderlich.
Allerdings wies das Gremium darauf hin, dass Bilder, die mithilfe von KI entstanden sind, als Symbolbilder gekennzeichnet werden müssen. Es dürfe nicht der Eindruck entstehen, dass künstlich generierte Bilder die Realität abbilden. Die Richtlinie 2.2, nach der symbolische Illustrationen als solche erkennbar zu machen sind, hat der Presserat bereits bei der Bewertung von Beschwerden in Bezug auf KI-generierte Bilder angewendet.
Eine Meldung aus JOURNAL 3/24, dem Medien- und Mitgliedermagazin des DJV-NRW, erschienen im September 2024.