RECHT |

Urteil: BND muss Auskunft erteilen

18. Oktober 2019, red.

Der Bundesnachrichtendienst (BND) muss offenlegen, welche Pressevertreter an vertrau­lichen Hintergrundgesprächen des Geheimdienstes teilnehmen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig Mitte September entschieden (Az.: BVerwG 6 A 7.18). Danach folgt der Informationsanspruch aus der grundgesetzlich verankerten Pressefreiheit. Das Urteil ist rechtskräftig, allerdings will der BND erst Auskunft erteilen, wenn die Urteils­begründung vorliegt. Das kann einige Wochen dauern.

Das Urteil stärkt Auskunftsansprüche der ­Medien gegenüber Bundesbehörden. Geklagt hatte Jost Müller-Neuhof, rechtspolitischer Kor­respondent des Berliner Tagesspiegels, der selbst nicht zum Kreis der Journalistinnen und Journalisten gehört, die der BND zu Hinter­grund­gesprächen einlädt. Um dessen „selek­tive Informationsvermittlung“ transparenter zu machen, bat er den BND im Frühjahr 2017 um Auskunft über die Zahl und Themen der Hintergrundgespräche, über die Teilnehmenden sowie Zeiten und Orte. Da der BND die entsprechenden Informationen nicht preis­geben wollte, hatte der Kollege Klage vor dem ­BVerwG erhoben.

Mitte September hat das BVerwG nun entschieden, dass der BND dem Kläger die Fragen über die Hintergrundgespräche beantworten muss. Wie die Pressemitteilung darlegt, konnte die Behörde nach Auffassung des Gerichts nicht darlegen, welche schutzwürdige öffent­liche Interessen diesen Auskünften entgegenstehen könnten. Es sei nicht erkennbar, dass dadurch die Gefahr von Rückschlüssen auf die Arbeitsfelder und die Arbeitsweise des BND erhöht oder geschaffen würde. Es sei allgemein bekannt, dass der BND Hintergrund­gespräche auch unter Beteiligung seines Präsidenten durchführe. Die Mitteilung, welche Medien bzw. Medienvertreter jeweils eingeladen gewesen seien und an welchen Gesprächen der BND-Präsident teilgenommen habe, enthalte keine Informationen, die für eine Gefährdung der Aufgabenerfüllung des BND relevant seien. Ebenso wenig sei ersichtlich, dass die Benennung der allgemeinen Themen – also nicht der konkreten Inhalte – der jeweiligen Hintergrundgespräche zu einer Gefährdung führen könnte. Da der BND im Rahmen seiner Pressearbeit aus eigener Entscheidung Journalistinnen und Journalisten einlade, unterliege er einer „erhöhten Darlegungslast“, ­warum die erbetenen Auskünfte über diese Treffen seine Arbeit gefährden könnten.
Auch das Recht auf informationelle Selbst­bestimmung der eingeladenen Journalisten und der durch sie vertretenen Medien stelle kein Hindernis dar, die erbetenen Auskünfte zu erteilen. Denn im vorliegenden Fall überwiege das Informationsinteresse der Presse. Der Kläger nehme dieses Interesse mit seinen Recherchen wahr, die Transparenz im Hinblick auf die Beziehungen zwischen den Nachrichtendiensten und der Presse herstellen sollen./

 

Eine Meldung aus JOURNAL 5/19, , dem Medien- und Mitgliedermagazin des DJV-NRW, erschienen im Oktober 2019.