Der Anspruch auf angemessene Vergütung lässt sich nicht vertraglich ausschließen. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf in einem aktuellen Urteil festgestellt. Im vorliegenden Fall hatte ein ehemaliger freier Fotograf die Rheinische Post (RP) mit Hilfe des DJV-NRW rückwirkend auf angemessene Vergütung sowie wegen fehlender bzw. falscher Urheberkennzeichnungen verklagt. Der RP-Vertrag enthielt die Regelung, dass Ansprüche innerhalb von drei Monaten schriftlich geltend zu machen sind. Solche vertraglich vereinbarten Ausschlussfristen sind dem OLG zufolge unwirksam, weil der Anspruch auf angemessene Vergütung nicht umgangen werden darf. Dem Kläger wurde ein niedriger fünfstelliger Betrag zugesprochen.
Tageszeitungs-Freie (Text und Bild) können rückwirkend angemessene Vergütung einfordern, Maßstab sind dabei die Vergütungsregeln an Tageszeitungen. Die meisten Zeitungsverlage in NRW zahlen deutlich weniger, als die Vergütungsregeln vorgeben. So können Ansprüche sich bei langjährigen Freien auf sechsstellige Beträge belaufen.
Mitglieder, die Interesse haben, die angemessene Vergütung rückwirkend einzufordern, können sich beim DJV-NRW melden. Am besten jetzt im Sommer und nicht erst zum Jahresende, wenn Verjährung droht. Die Verjährungsfrist beträgt regulär drei Jahre (nach einem aktuellen Urteil des OLG Hamm im Einzelfall möglicherweise zehn Jahre).
Ansprechpartner
Eine Meldung aus JOURNAL 2/22, dem Medien- und Mitgliedermagazin des DJV-NRW, erschienen im Juni 2022.