Arbeitnehmerähnlich? Pech gehabt

17. Dezember 2019, Frank Stach, Landesvorsitzender DJV-NRW

Die Vielfalt journalistischer Beschäftigungsvarianten gerade im Rundfunk ist kaum zu fassen. Da gibt es unständig Beschäftigte, Pauschalisten, Frei-Freie, Feste-Freie, welche mit Dienstverträgen, andere mit Werkverträgen. So eine komische Zwitterstellung hinsichtlich der Beschäftigung ist einer Kollegin jetzt auf die Füße gefallen. Sie arbeitet für mehrere öffentlich-rechtliche Sender, und die führen für sie Einkommenssteuer ab, als sei sie festangestellt. Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung gibt es vom Auftraggeber ebenfalls in Höhe des Arbeitgeberanteils. Zudem übernimmt die Kollegin Redaktionsdienste. Hmm, der Fall scheint klar: Sieht aus wie Festanstellung, wird auch so besteuert.

Aber das gilt nicht in allen Lebenslagen. Als die Kollegin schwanger wurde, nahm sie die tarifvertraglichen Leistungen für Mutterschutz in Anspruch. Das Gesetz sieht vor, dass dieses Geld steuerfrei ist. Denn Eltern sollen fürs Kinderkriegen nicht finanziell bestraft werden. Das Finanzamt sah das allerdings anders und belegte das zusätzliche Einkommen mit Steuern. Empört klagte die Kollegin dagegen – mit Unterstützung des DJV-NRW, der sich solidarisch um solche Fälle kümmert.

Jetzt hat das Finanzgericht geurteilt: Der im Mutterschutzgesetz geregelte Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld gilt ausdrücklich nicht für arbeitnehmerähnliche Personen. Damit ist die Kollegin doppelt benachteiligt. Sie ist meilenweit vom Schutz einer Vollzeitstelle entfernt und hat im Verhältnis zu Festangestellten auch noch deutliche finanzielle Nachteile.

Das Gericht hat die Revision ausdrücklich zugelassen. Fast könnte man ein schlechtes Gewissen heraushören: Die Richter haben das Urteil so gesprochen, weil das entsprechende Gesetz handwerklich schlecht gemacht ist. Es schließt arbeitnehmerähnliche Personen im Mutterschutzgesetz aus. Das kann, das darf nicht sein. Der DJV wird die Kollegin selbstverständlich in der Revision weiter begleiten. Politisch müssen wir aber dafür arbeiten, dass solche schlechten Gesetze zum Nachteil der arbeitnehmerähnlicher Journalistinnen und Journalisten gar nicht erst passieren. Wir bleiben dran!

Ein Beitrag aus JOURNAL 6/19, dem Medien- und Mitgliedermagazin des DJV-NRW, erschienen im Dezember 2019.