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Wie rechne ich Soforthilfe und Co. richtig ab? Welche Fristen muss ich beachten?
20. Dezember 2021, Pascal Hesse

Der Staat hat in den vergangenen anderthalb Coronajahren zahlreiche Hilfen auf den Weg gebracht, die Journalistinnen und Journalisten zugutekommen: Freien und zum Teil auch Festangestellten. Um unnötige und ungerechtfertigte Rückzahlungen von Hilfsgeldern zu vermeiden, gilt es bei der Abrechnung einiges zu beachten – und vor allem Fristen einzuhalten. Hier eine Zusammenstellung der wichtigsten.

• Soforthilfe – für März bis Mai 2020

Der Rückmeldezeitraum für die Soforthilfe ist abgelaufen. Aktuell werden die Rückforderungs-Bescheide erstellt und verschickt. Klar ist: Der Anteil der Soforthilfe, der im Förderzeitraum nicht für betriebliche Ausgaben verwendet wurde, muss – mit wenigen Ausnahmen – zurückgezahlt werden. Sofern eine (Teil-)Rückzahlung notwendig ist, besteht hierfür Zeit bis zum 31. Oktober 2022. In der Einkommensteuererklärung für den Veranlagungszeitraum 2020 ist der im Jahr 2020 einbehaltene Teil der Soforthilfe als Einnahme anzugeben.

Achtung: Wer die Rückmeldefrist zum 31. Oktober 2021 verpasst hat, muss damit rechnen, die Soforthilfe in voller Höhe zurückzahlen zu müssen. Sollten zur Soforthilfe Fragen bestehen, hilft die telefonische Hotline des Wirtschaftsministeriums unter 02 11/79 56 49 95. Weitere Infos: www.wirtschaft.nrw/nrw-soforthilfe-2020

• November- und Dezemberhilfen – für November bis Dezember 2020

Selbstständige im Haupterwerb aller Branchen, deren wirtschaftliche Tätigkeit vom coronabedingten Lockdown im November bzw. Dezember 2020 direkt oder indirekt betroffen war, konnten die November- und Dezemberhilfen beantragen. Soloselbstständige mit Teilzeitbeschäftigten (also insgesamt weniger als einem Vollzeitmitarbeiter) waren auch dann antragsberechtigt, wenn sie im Nebenerwerb tätig waren. Achtung: Bis zum 31. Dezember 2022 ist eine Schlussrechnung erforderlich. Ansonsten hat eine Rückzahlung in voller Höhe zu erfolgen.

Umsätze von mehr als 25 Prozent werden auf die Umsatzerstattung angerechnet, sodass eine Überförderung von mehr als 100 Prozent des Vergleichsumsatzes vermieden wird. Umsätze, die über 25 Prozent des Vergleichsumsatzes hinausgehen, werden vollständig auf die November- bzw. Dezemberhilfen angerechnet.

• Überbrückungshilfe I (Überbrückungshilfe plus NRW 1. Phase) – für Juni bis August 2020

Die Überbrückungshilfe I konnten Unternehmen, Soloselbstständige und selbstständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb für Juni bis August 2020 auf Basis eingebrochener Umsätze im April und Mai 2020 beantragen – jedoch nur durch prüfende Dritte. Bis zum 31. Dezember 2022 hat die oder der prüfende Dritte die Schlussabrechnung für die beziehungsweise den Antragstellenden vorzulegen. Achtung: Erfolgt keine Schlussabrechnung, ist die Überbrückungshilfe I in voller Höhe zurückzuzahlen.

• Überbrückungshilfe II – für September bis Dezember 2020

Die Überbrückungshilfe II konnten Unternehmen, Soloselbstständige und selbstständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb für maximal vier Monate (September bis Dezember 2020) beantragen – ebenfalls nur durch prüfende Dritte. Spätestens bis zum 31. Dezember 2022 hat der antragstellende Dritte die Schlussabrechnung über den tatsächlichen Umsatzeinbruch nach den endgültigen Umsatzzahlen und endgültige Fixkostenabrechnung vorzulegen. Wenn gezahlte Zuschüsse den endgültigen Anspruch übersteigen, müssen die Hilfen zurückgezahlt werden. Wenn umgekehrt der endgültige Anspruch die bereits gezahlten Zuschüsse übersteigt, kann auf entsprechenden Antrag eine Nachzahlung geleistet werden. Geschieht die Antragstellung nicht, erfolgt keine Nachzahlung.

Achtung: Bei fehlender Schlussabrechnung bis zum Ablauf der Frist ist die Überbrückungshilfe II in vollem Umfang zurückzuzahlen. Die November- bzw. Dezemberhilfe werden auf Überbrückungshilfe II angerechnet, wenn sich Förderzweck und -zeitraum überschneiden. Beide Hilfen schließen sich jedoch nicht gegenseitig aus. Eine Anrechnung von ALG II / Grundsicherung und KfW-Schnellkrediten erfolgt hingegen nicht.

• Überbrückungshilfe plus NRW (2. Phase) – für September bis Dezember 2020

Der Zuschuss in Höhe von 1 000 Euro pro Monat für maximal vier Monate sollte entgangenen Unternehmerlohn ersetzen und Kosten des privaten Lebensunterhalts, private Wohnkosten, Krankenversicherungsbeiträge sowie Beiträge zur privaten Altersvorsorge abdecken. Um in den Genuss der Hilfe zu kommen, müssen die Voraussetzungen der Überbrückungshilfe II erfüllt sein. Allerdings ist ein Antrag auch ohne Vorliegen von betrieblichen Fixkosten möglich. Die November-/Dezemberhilfen werden auf die Hilfe angerechnet, wenn sich Förderzweck und -zeitraum überschneiden. Beide Hilfen schließen sich jedoch nicht gegenseitig aus. Der Anspruch entfällt, wenn ALG II / Grundsicherung für den Zeitraum der Zuwendung (September bis Dezember 2020) bezogen wurde. Die Überbrückungshilfe plus NRW stellt eine versteuerbare Betriebseinnahme dar. Ein Nachweis für die Verwendung der Hilfe muss nicht erbracht werden.

• Überbrückungshilfe III – für November 2020 bis Juni 2021

Ähnlich wie die Überbrückungshilfe II konnte die dritte Hilfe dieser Art nur durch prüfende Dritte gestellt werden. Sie stellt eine steuerbare Betriebseinnahme dar und dient zur Erstattung von betrieblichen Fixkosten. Unternehmerlohn kann aus ihr nicht entnommen werden. Wer die November-/Dezemberhilfe erhalten hat, hat keine Berechtigung, die Überbrückungshilfe III zu beantragen.

Ebenso erfolgt eine Anrechnung von Leistungen nach der Überbrückungshilfe II für die Monate November und Dezember 2020 auf die Überbrückungshilfe III, jedoch keine Anrechnung von ALG II und KfW-Schnellkrediten. Bei den Fixkosten gelten die gleichen Grundsätze wie bei Überbrückungshilfe II. Jedoch können nun auch bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen bis zu 20 000 Euro pro Monat zur Umsetzung von Hygienekonzepten (rückwirkend bis März 2020) und Investitionen in Digitalisierung (etwa Aufbau eines Onlineshops, Eintrittskosten bei großen Plattformen) einmalig bis zu 20 000 Euro im Rahmen der Abrechnung geltend gemacht werden. Auch hier muss die Schlussrechnung über Dritte erfolgen.

• Neustarthilfe – für Januar bis Juni 2021

Die Neustarthilfe stellt eine versteuerbare Betriebseinnahme als eigenständige Hilfe explizit für Soloselbstständige dar, die sonst keine Fixkosten geltend machen können, aber hohe Umsatzeinbrüche von Januar bis Juni 2021 erlebt haben. Soloselbstständige können statt Fixkosten eine einmalige Betriebskostenpauschale ansetzen. Der Antrag kann ohne prüfende Dritte gestellt werden. Wird nachträglich festgestellt, dass der Umsatzrückgang weniger als 60 Prozent beträgt, also ein höherer Umsatz erzielt wird, ist die Neustarthilfe anteilig zurückzuzahlen. Die Neustarthilfe ist parallel zum Bezug von ALG II möglich, jedoch schließen sich der gleichzeitige Bezug der Neustarthilfe und der Überbrückungshilfe III aus.||

Hilfe beim DJV

Für Fragen und Antworten zu den verschiedenen Leistungen im Rahmen der Überbrückungshilfe und der außerordentlichen Wirtschaftshilfe (November- und Dezemberhilfen) stehen zudem Karoline Sieder, Justiziarin beim DJV-NRW (karoline.sieder@djv-nrw.de), sowie Michael Hirschler, Referent für Freien-Themen beim DJV-Bundesverband (hir@djv.de), zur Verfügung.||

Weitere Informationen:
www.djv-nrw.de/corona
ww.djv.de/corona

Weitere finanzielle Förderung

Grundsicherung – Arbeitslosengeld II (ALG II):
Die Antragstellung ist deutlich vereinfacht worden. Dieses vereinfachte Verfahren ist vorerst bis zum 31. Dezember 2021 verlängert worden. Gezahlt werden Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts (Regelbedarf) sowie die Kosten der Unterkunft. Anders als üblich beim Bezug von Arbeitslosengeld II muss das Vermögen in den ersten sechs Monaten des Leistungsbezugs nicht aufgebraucht werden. Dazu ist im Antrag anzugeben, dass kein erhebliches verwertbares Vermögen vorhanden ist. Wichtig: Das Einkommen der Ehepartnerin oder des Ehepartners wird bei der Berechnung der Grundsicherung einbezogen. Weitere Infos: www.arbeitsagentur.de/m/corona-grundsicherung

Anspruch nach Infektionschutzgesetz (IfSG) § 56 Abs. 1a:
Nach dem Infektionsschutzgesetz besteht ein Erstattungsanspruch für Arbeitsausfall bei Schließung von Kindergärten und Schulen. Die Erstattung ist in Höhe von 67 Prozent des Einkommens möglich, maximal aber 2 016 Euro. Zusätzlich ist die Erstattung laufender Betriebskosten möglich. Zu beachten ist jedoch die Anrechnung beim Erhalt von Neustarthilfe.

Kinderkrankengeld:
Grundsätzlich besteht Anspruch auf Kinderkrankengeld nur für gesetzlich Versicherte im Angestelltenverhältnis sowie für Mitglieder der Künstlersozialkasse (KSK). Neben dem finanziellen Ausgleich besteht Anspruch auf 30 bzw. 60 Tage bei Alleinerziehenden., bei mehreren Kindern auf 65 bzw. 130 Arbeitstage. Bei freiwillig gesetzlich Versicherten kommt es auf den Wahltarif an. Im Rahmen der Coronapandemie wurde das Kinderkrankengeld in NRW auch auf Selbstständige und privat Versicherte ausgeweitet auf 10 Tage bzw. 20 Tage pro Kind bei Alleinerziehenden. Gezahlt wird ein pauschaler Tagessatz (92 Euro). Zu beachten ist jedoch die Anrechnung beim Erhalt von Neustarthilfe.

 

Ein Beitrag aus JOURNAL 6/21, dem Medien- und Mitgliedermagazin des DJV-NRW, erschienen im Dezember 2021.