THEMA | Bildjournalismus

Wichtiges Urteil zu Bildhonoraren

Nachvergütung erstritten – trotz Total-Buy-out
20. Oktober 2020, cbl

Bildagenturen müssen faire Honorare zahlen – gegebenenfalls auch durch Nachvergütung. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. In dem Urteil, das am 23. Juli 2020 verkündet wurde, hob der BGH in einem Verfahren gegen die Bildagentur WAZ-Fotopool die Vorentscheidung des Oberlandesgerichts Hamm auf (Az. I ZR 114/19). Das Gericht stellte fest, dass bei der Entscheidung über den ­Anspruch des Klägers die für Freie vereinbarten Regelwerke an Tageszeitungen zu berücksichtigen sind. Dazu zählen die Ver­gütungs­regeln und im Einzelfall auch die Tarifverträge für Freie, die vom DJV an Zeitungen ausgehandelt wurden.

Das Urteil stärkt die Sache der Urheberinnen und Urheber in doppelter Hinsicht: Es betont das Recht auf Nachvergütung und es belegt ­zugleich, dass Gerichte in den Gemeinsamen Vergütungsregelungen für freie hauptberuf­liche Journalistinnen und Journalisten an Tageszeitungen weiterhin eine Grundlage für die Bewertung angemessener Vergütung sehen – trotz der Kündigung durch den BDZV. Neben den Vergütungsregeln kann nach dem Urteil des BGH auch der Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche freie Journalistinnen und Journalisten an Tageszeitungen herangezogen werden, wenn die Bildagentur im Rahmen des konkreten Vertragsverhältnisses schwerpunktmäßig nach Art einer ausge­lagerten Bildredak­tion einer Verlagsgruppe tätig wird.

Als besonders bedeutend an diesem Urteil beurteilt Christian Weihe, Justiziar des DJV-NRW, aber den deutlichen Hinweis, dass auch bei Total-Buy-out-Verträgen Anspruch auf Nachver­gütung bestehen kann. „Das gilt dann, wenn sich nachträglich ein auffälliges Missverhältnis zwischen der gezahlten Vergütung und den Erträgen aus der Nutzung eines Bilds feststellen lässt“, erläutert Weihe. „Diese ­Regelung aus dem Urhebergesetz ist vielen Betroffenen nicht bekannt.“ Geregelt ist der Anspruch auf Nachvergütung im § 32a UrhG, der oft als Bestsellerparagraf oder Fairness­regel bezeichnet wird.

„Wir erwarten jetzt von den Bildagenturen, dass sie ihre Vertragsregelungen mit Freien überprüfen und sich zu Nachverhandlungen von Vergütungen und der Korrektur bestehender Regeln bereit erklären“, erklärte der DJV-Bundesvorsitzende Frank Überall. „Der DJV ist grundsätzlich auch bereit, mit den Agenturen über eigene Vergütungsregeln oder auch ­einen Tarifvertrag zu verhandeln.“/


Eine Meldung aus JOURNAL 5/20, dem Medien- und Mitgliedermagazin des DJV-NRW, erschienen im Oktober 2020.