Journalistinnenen und Journalisten auf eine kommende Pressekonferenz vertrösten? So einfach ist es nicht immer: Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat entschieden, dass das NRW-Innenministerium statistische Zahlen zu Wohnungseinbruchsdiebstählen auf Anfrage eines Journalisten zeitnah vorlegen muss.
Geklagt hatte ein Journalist aus Wickede. Er wollte Anfang des Jahres die Festnahme eines Einbrecher-Trios für seine Leserschaft in Zahlen der Kreispolizeibehörde einbetten. Denn das Trio sollte für eine Reihe weiterer Straftaten in der Region verantwortlich sein. Um die Festnahme einordnen zu können, forderte der Journalist die Zahl der vollendeten und versuchten Wohnungseinbruchdiebstähle aus der Statistik für das Vorjahr 2020 für den Kreis Soest und die dazugehörige Gemeinde Wickede (Ruhr) bei der zuständigen Kreispolizeibehörde in Soest an. Die Pressestelle der Behörde ließ ihn jedoch mit Verweis auf eine Anweisung des übergeordneten Innenministeriums abblitzen. Die Zahlen sollten erst nach den traditionellen Jahrespressekonferenzen zur Polizeilichen Kriminalstatistik in Düsseldorf und in Soest Ende Februar mitgeteilt werden.
Diese zeitliche Verzögerung wollte der Betroffene nicht hinnehmen. Mit Unterstützung des DJV- Landesverbands NRW klagte er deshalb auf zeitnahe Herausgabe der Daten. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf urteilte Anfang Februar: „In Ermangelung von Gründen, die ausnahmsweise eine spätere Beantwortung des Auskunftsersuchens rechtfertigen könnten, ist der Antragsgegner auch verpflichtet, die begehrte Auskunft unverzüglich zu erteilen.“ Sprich: Innerhalb von 48 Stunden sollten die benötigten Zahlen vorliegen.
Weiter heißt es in der Begründung des Verwaltungsgerichts: „Das Informationsinteresse der Öffentlichkeit hängt maßgeblich von der Aktualität der Berichterstattung ab, sodass die Presse zur Erfüllung ihrer Aufgaben grundsätzlich auf eine zeitnahe Informationsbeschaffung angewiesen ist.“
Heißt das, ohne die Festnahme wäre eine zeitliche Nähe nicht mehr gerechtfertigt? „Nein, ganz und gar nicht“, bekräftigt der Anwalt des Betroffenen, Dr. Wilhelm Mecklenburg: „Ein Journalist muss nicht begründen, warum er eine Auskunft zeitnah benötigt“, stellt er unmissverständlich klar: „Was das Zeitelement angeht, gehört gerade das Recht auf aktuelle Informationen zu den Rechten, die durch die gesetzlichen Auskunftsansprüche vermittelt werden.“/
Eine Meldung aus JOURNAL 2/21, dem Medien- und Mitgliedermagazin des DJV-NRW, erschienen im April 2021.