Bildaufnahmen, die mittels einer Drohne gefertigt werden, sind nicht von der urheberrechtlichen Panoramafreiheit gedeckt. Das entschied der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm (AZ 4U247/21) in einem Berufungsverfahren.
Zur Panoramafreiheit zählen danach nur diejenigen Perspektiven, die von öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen aus bestehen – aber nicht solche aus dem Luftraum. Der Einsatz von Hilfsmitteln, um eine andere Perspektive zu erlangen, sei nicht von der Panoramafreiheit (nach §59 Abs.1 UrhG) gedeckt. Dies habe der Bundesgerichtshof (BGH) zuvor bereits für den Einsatz einer Leiter entschieden. Für den Einsatz einer Drohne gelte das Prinzip ebenfalls.
Das OLG Hamm klärte so die urheberrechtliche Streitigkeit zwischen der Verwertungsgesellschaft (VG) Bild-Kunst und einem Verlag aus dem Ruhrgebiet, der Drohnenfotos von Kunstwerken ohne Lizenz abgedruckt hatte.
In zwei Büchern stellte dieser Verlag Kunstwerke auf Bergehalden im Ruhrgebiet vor. Dabei hatte er auch Fotografien der im Streit stehenden Kunstwerke „Sonnenuhr mit Geokreuz“, „Spurwerkturm“, „Nachtzeichen“, „Himmelstreppe“, „Tetraeder“ und „Landmarke Geleucht“ verwendet, die der Fotograf mit einer Drohne aufgenommen hatte. Eine Lizenz für den Abdruck hatte der Verlag vor der Veröffentlichung dieser Bilder nicht erworben, weil er davon ausging, dass die Verwendung der Fotografien von der Panoramafreiheit des Urheberrechtsgesetzes gedeckt sei. Der Verlag hat jetzt Revision zum BGH eingelegt, das Urteil ist also nicht rechtskräftig./
Eine Meldung aus JOURNAL 2/23, dem Medien- und Mitgliedermagazin des DJV-NRW, erschienen im Juni 2023.