Im März hat der NRW-Landtag mit den Stimmen der Regierungsfraktionen CDU und Grüne das 22. Rundfunkänderungsgesetz verabschiedet und damit das WDR-Gesetz und das Landesmediengesetz novelliert (siehe JOURNAL 1/26). Dabei hat die Politik für die Mitgliedschaft in den Aufsichtsgremien des WDR eine Ausnahmeregelung in eigener Sache geschaffen, die für Verärgerung sorgt: Seit 2021 galt für alle Mitglieder im Rundfunkrat und im Verwaltungsrat eine Begrenzung auf drei fünfjährige Amtsperioden (also höchstens 15 Jahre). Für die vom Landtag NRW entsandten Mitglieder, auch als Landtagsbank bezeichnet, wurde diese Amtszeitbegrenzung mit der aktuellen Gesetzesnovelle aufgehoben.
„Mit dieser Änderung stärkt die Politik ihren Einfluss auf den Landessender WDR durch die Hintertür“, kritisiert Volkmar Kah, Geschäftsführer des DJV-NRW. „Mitglieder der Landtagsbank können damit unbegrenzt viele Amtszeiten im Rundfunkrat absolvieren, solange sie vom Landtag erneut entsandt werden. Sie bauen so einen deutlichen Erfahrungsvorsprung vor anderen Mitgliedern des Rundfunkrats aus, die von verschiedenen Institutionen und Verbänden entsandt werden und sich zunächst in die sehr komplexe Materie der Medienpolitik einarbeiten müssen.“
Der NRW-Landtag entsendet 13 Personen in den WDR-Rundfunkrat, davon dürfen maximal neun einem Parlament angehören. Insgesamt hat der aktuelle Rundfunkrat 55 Mitglieder. Nach der Neukonstituierung im Dezember 2026 werden es 54 Mitglieder sein.
Zahlenmäßig werden zwar die Vorgaben aus dem sogenannten ZDF-Urteil von 2014 weiterhin eingehalten, mit dem das Bundesverfassungsgericht der politischen Einflussnahme in Aufsichtsgremien Grenzen gesetzt hatte. Aber die neue Regelung erlaubt es politischen Akteurinnen und Akteuren, über Jahrzehnte hinweg eine potenziell dominante Rolle in der Aufsicht über Programm, Haushalt und strategische Weichenstellungen des WDR zu spielen.
Bei den im März verabschiedeten Änderungen des WDR-Gesetzes ging es im Wesentlichen um Anpassungen an Anforderungen aus dem Reformstaatsvertrag, der seit 1. Dezember 2025 in Kraft ist (siehe JOURNAL 4/25). Außerdem wurden die Regelungen für Programmbeschwerden überarbeitet und das neue Instrument der Ermahnung eingeführt.
Der DJV-NRW hatte sich mit einer Stellungnahme und in der mündlichen Anhörung und ausführlich zur Novelle geäußert. Allerdings wurde die Regelung zur Abschaffung der Obergrenze für die vom Landtag entsandten Vertreterinnen und Vertreter erst nach der Anhörung ins Gesetz eingebracht, sodass Institutionen, Organisationen und Zivilgesellschaft keine Möglichkeit zu einer Äußerung hatten.
„Dieses Vorgehen dämpft das Misstrauen nicht gerade, das wir als DJV-NRW bei dem ganzen Vorgang empfinden“, erklärt Kah. „Schon in der laufenden Amtszeit war zu beobachten, dass einige Vertreterinnen und Vertreter ihr Amt parteipolitischer ausgeübt haben, als das in der Vergangenheit üblich war. Um die Staatsferne zu sichern, fordern wir den Landtag auf, diese Regelung zurückzunehmen, die auch dazu beiträgt, das Vertrauen in den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu untergraben.“||
Eine Meldung aus JOURNAL 2/26, dem Medien- und Mitgliedermagazin des DJV-NRW, erschienen im Juli 2026.