RECHT |

Das kann teuer werden

Wer fremde Fotos veröffentlicht, muss sorgfältig sein
4. Oktober 2023, Carmen Molitor

Eine stilisierte Waage als Symbol für RechtDas kennen viele: Man baut eine Webseite auf und braucht noch passende Bildmotive. Wer dafür Fotos anderer Fotografinnen und Fotografen nutzen möchte, sollte sorgfältig vorgehen und alle Fragen von Urheberschaft und Nutzungsrechten genau klären. Denn sonst kann ihn oder sie bereits ein kleines Bild auf einer Webseite teuer zu stehen kommen.

Vor Jahren angekaufte Bilder im Archiv

So geschehen bei einem unserer Mitglieder: Der Journalist veröffentlichte ein Foto, das er acht Jahre zuvor bei einer Fotoagentur angekauft hatte, die es inzwischen nicht mehr gibt. Er erhielt eine Abmahnung vom Anwalt des Fotografen, dessen Bild er verwendet hatte. Erst einmal nur, weil er den Urhebernamen nicht genannt hatte. Der Journalist sollte eine Unterlassungserklärung abgeben, die der Anwalt auf eine generelle Nutzung des Bildes bezog. Für den Fall, dass der Journalist aber nachweisen könne, dass er das Bild damals gekauft habe, sei ihm die weitere Nutzung erlaubt. Dann läge der Fehler nur bei der fehlenden Urhebernennung.

Dr. Constanze Berkenbrink ist die Ansprech­partnerin beim DJV-NRW für Fragen des Urheberechts. | Foto: DJV-NRW
Dr. Constanze Berkenbrink ist die Ansprech­partnerin beim DJV-NRW für Fragen des Urheberechts. | Foto: DJV-NRW

Aber einen Nachweis über den Ankauf bei der Agentur konnte der Journalist nicht mehr beibringen. Deswegen istes möglich, dass der Fotograf Schadensersatzansprüche und Anspruch auf Ersatz der Anwaltskosten geltend macht. Üblicherweise setzen Gerichte 5 000 bis 10 000 Euro als Streitwert für einen solchen Unterlassungsanspruch an. „Der Streitwert ist das, wonach sich die Gerichts- und Anwaltskosten bemessen“, erklärt DJV-NRW-Justiziarin Constanze Berkenbrink.

„Es gibt andere Abmahnkanzleien, die machen es andersherum“, erklärt Berkenbrink. „Sie machen nur den Schadensersatzanspruch geltend und dann gleich die Anwaltskosten. Dabei kommen geringere Kosten zustande, meist deutlich unter 1 000 Euro, die man zu einem bestimmten Termin zahlen soll.“ Begleicht man diese Rechnung, sind damit alle Ansprüche abgegolten, auch die auf Unterlassung. „Wenn man wirklich etwas falsch gemacht hat, empfehle ich meist, den geforderten Betrag zu zahlen, damit die Unterlassungsansprüche auch gleich erledigt sind“, sagt die Juristin.

Ihr Rat: Es lieber erst gar nicht so weit kommen lassen! „Wenn man Foto-Rechte haben will, weil man beispielsweise eine Broschüre oder ein Buch veröffentlichen will, dann sollte man kein Foto aus unklaren Quellen nehmen, sondern sich immer direkt an eine Fotografin oder einen Fotografen wenden, der oder dem man vertraut.“

Wichtig ist auch, den Nachweis dauerhaft zu archivieren, woher das Bild stammt und unter welchen Bedingungen und zu welchem Preis man es gekauft hat. Urheberin oder Urheber sollte man prinzipiell so nennen, dass der Name direkt am Foto zu finden ist, und ihn am besten gleich in der Bilddatei eintragen.

Die Bilder überall entfernen

Übrigens: Wer eine Unterlassungsverpflichtung für die Verwendung eines Bildes abgibt, muss sehr gut darauf achten, dass er es überall entfernt und es in diesem Zusammenhang im Netz nicht mehr abrufbar ist. „Am besten vom Server löschen!“, rät Berkenbrink. „So, dass es auch nicht durch Eingabe der URL oder im Google Cache zu finden ist. Man muss eventuell auch bei den großen Suchmaschinen entsprechende Löschanfragen stellen und sollte genau nachdenken, wo man das Bild sonst noch haben könnte.“ Denn wenn ein Urheber sein Foto dann doch noch irgendwo unerlaubterweise veröffentlicht finden sollte, wird es teuer. Strafen von 5 000 Euro sind keine Seltenheit.||

Ein Beitrag aus JOURNAL 3/23, dem Medien- und Mitgliedermagazin des DJV-NRW, erschienen im September 2023.