MEDIENZIRKEL |

Karlsruhe: Verpixeln muss die Redaktion

30. Juli 2020, red.

Das Bundesverfassungsgericht hat Klarheit geschaffen und die Pressefreiheit gestärkt: Bildjournalistinnen und -journalisten sind nicht dafür zuständig, Personen auf Fotos etwa durch Verpixelung unkenntlich zu machen, wenn sie Bilder bei einer Redaktion einreichen. Vielmehr liegt es in der Verantworung der Redaktionen, vor Veröffentlichung entsprechende Maßnahmen zur Anonymisierung der Abgebildeten zu ergreifen. Das Gericht gab damit der Verfassungsbeschwerde eines Bildjournalisten aus NRW statt (Az.: 1 BvR 1716/17) .

Der Fall hatte Aufsehen erregt: Ein Foto des Journalisten war unverpixelt bei bild.de erschienen. Es zeigte einen Schwarzen als vemeintlichen Ebola-Patienten im Wartebereich eines Universitätsklinikums und sollte unzureichende Sicherheitsvorkehrungen bei Verdachtsfällen dokumentieren – zu einer Zeit, als ein Ebola-Ausbruch in Westafrika auch in Deutschland Ängste vor einer Verbreitung des Virus weckte. Der fotografierte Patient, eine Ärztin und die herbeigerufene Polizei forderten die Löschung des Fotos, was der Fotograf verweigert hatte.

Nach der unverpixelten Veröffentlichung bei bild.de wurde der Bildjournalist wegen unbefugten Verbreitens eines Bildnisses nach Kunsturhebergesetz zu einer Geldstrafe verurteilt. Zwar handele es sich um ein Bild aus dem Bereich der Zeitgeschichte. Eine befugte Verwendung oder Verbreitung hätte jedoch eine weitergehende Verfremdung und Unkenntlichmachung vorausgesetzt. Denn eine solche Veröffentlichung bedeute eine erhebliche Stigmatisierung und öffentliche Bloßstellung des Mannes, darauf hatten die Richter einer vorherigen Gerichtsinstanz hingewiesen. Die unverpixelte Veröffentlichung sei dem Beschwerdeführer auch zuzurechnen, weil er die bebilderte Berichterstattung selbst veranlasst und angestrebt habe. Er hätte daher die Unkenntlichmachung in geeigneter Weise sicherstellen müssen.

Das sah die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts anders: Das Urteil verletze die Pressefreiheit. Pressefotografen und Journalisten müsse es möglich sein, „ohne Furcht vor Strafe unverpixeltes Bildmaterial an Redaktionen zu liefern. Eine strafrechtliche Verantwortlichkeit für Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch eine spätere Veröffentlichung besteht auch dann nicht, wenn die Zulieferer die Veröffentlichung aktiv anstreben.“ Verantwortlich für die Entscheidung, ob verpixelt werde oder nicht, sei die Redaktion.

Das Gericht betonte, dass Fotografinnen und Fotografen bei ihren Bildangeboten im Grundsatz eine Prüfpflicht hätten. Sie könnten daher gehalten sein, auf die Umstände der Entstehung hinzuweisen. Im Ergebnis hätten die Gerichte der unteren Instanzen im vorliegenden Fall aber die „Arbeits- und Verantwortungsstrukturen der Presse und vorangehender Recherchen“ nicht hinreichend berücksichtigt. Aus der fehlenden Verpixelung der Bildaufnahmen durch den Urheber ergebe sich keine Verletzung von Sorgfaltspflichten zum Zeitpunkt der Weitergabe. Es liege „in der Verantwortung der Redaktionen, bei der Veröffentlichung von Bildaufnahmen die Rechte der Abgebildeten zu wahren“.

Der Fall geht nun zurück an das Landgericht. Dieses muss klären, ob der Journalist die Konflikte, die es bei der Entstehung der Bilder gab, gegenüber der Redaktion verschwiegen hatte oder nicht.

„Für Bildjournalisten ist das ein gutes Urteil, entbindet es sie doch von langwierigen Rechtsstreitigkeiten um die Wahrung von Persönlichkeitsrechten mit offenem Ausgang“, urteilte DJV-Pressesprecher Henrik Zörner in einem Kommentar. „Indem Karlsruhe klar die Verantwortlichkeit benennt, werden die unterschiedlichen Aufgaben von Freien und Redaktionen betont.“/


Eine Meldung aus JOURNAL 4/20, dem Medien- und Mitgliedermagazin des DJV-NRW, erschienen im August 2020.