Im Februar gab es eine erfolgreiche Urabstimmung bei der RRG. | Foto: Klaus Daub
Im Februar gab es eine erfolgreiche Urabstimmung bei der RRG. | Foto: Klaus Daub
 

RRG geht in die Schlichtung

4. April 2018, red.

In der Auseinandersetzung um die Anerkennung der Flächentarifverträge für die Rheinische Redaktionsgemeinschaft (RRG) haben die Beschäftigten Anfang Februar in einer Urabstimmung für die Möglichkeit des unbefristeten Arbeitskampfs gestimmt. Aus dieser Position der Stärke hat die Verhandlungskommission von DJV und ver.di der Arbeitgeberseite in der zehnten Gesprächsrunde am 13. Februar in Köln den Vorschlag unterbreitet, die Landesschlichterin NRW einzuschalten. Die Arbeitgeber haben dem Verfahren nach einer Bedenkzeit zugestimmt.

Seit Sommer 2017 hatten die Kolleginnen und Kollegen von der RRG mehrfach die Arbeit niedergelegt, mit zunehmender Dauer. Auch der Rhythmus der Verhandlungsrunden steigerte sich am Schluss, ohne dass dabei entscheidende Fortschritte erzielt wurden. Die Gewerkschaften hatten im Februar ein weitreichendes zweites Angebot vorgelegt, das die Arbeitgeberseite jedoch abermals zurückwies.

Dieses Angebot der Gewerkschaften sieht vor:

  • Anerkennung des kompletten Redakteurs-Manteltarifvertrags (MTV) für alle derzeit in der RRG Beschäftigten
  • Anerkennung des kompletten Redakteurs-Gehaltstarifvertrags (GTV) für alle derzeit in der RRG Beschäftigten
  • Anerkennung des Redakteurs-MTV für alle, die künftig in der RRG beschäftigt werden mit Ausnahme der Regelungen zum Urlaubs- und Weihnachtsgeld (insgesamt künftig statt bisher 13,5 nur noch 13,2 Gehälter)
  • Anerkennung des Redakteurs-GTV für alle, die künftig in der RRG beschäftigt werden, bei Verzicht auf die letzte Gehaltsstufe ab 15 Berufsjahre. Zu diesem Zeitpunkt gibt es ein obligatorisches Gehaltsgespräch.
  • Komplette Anerkennung von MTV und GTV für alle Sekretärinnen und Sekretäre in der RRG, auch die, die künftig eingestellt werden.

Die Arbeitnehmervertreter kamen schließlich zu der Überzeugung, dass eine Einigung mit der Arbeitgeberseite allein auf dem Verhandlungsweg nicht möglich ist.