Medienzirkel | 

Urteil: Gleichbehandlung für Medienschaffende

20. Oktober 2020,

Das Verwaltungsgericht München hat fest­gestellt, dass Behörden Medienvertreter in ihrer Pressearbeit gleich behandeln müssen (Beschluss vom 28. Juli 2020 – M 10 E 20.2750).

Geklagt hatte eine Journalistin, die einen Schwerpunkt bei der Berichterstattung über Ballett hat. Früher erhielt sie über den Presseverteiler des Bayrischen Staatsballetts Informationen wie Newsletter per Mail und gedruckte Spielpläne sowie das hauseigene Magazin. Nach einem kritischen Beitrag im Mai 2020 blieben diese regelmäißigen Informa­tionen aus.

Auf Nachfrage erklärte die Pressesprecherin des Bayerischen Staatsballetts, sie habe die Journalistin bis auf Weiteres aus dem Presseverteiler gestrichen. Sie begründete dies damit, dass die Kollegin die journalistischen Gepflogenheiten nicht respektiere und den journalistischen Sorgfaltspflichten nicht nachkomme, daher könne sie die Regeln für Pressevertreter nicht in Anspruch nehmen.

Entsprechend verlangte die Kläger unter anderem die Wiederaufnahme in den Presseverteiler. Dem gab das Gericht statt und verpflichtet das Ballett per einstweiliger Anordnung, die Journalistin wieder zu informieren.

Die Antragstellerin hatte argumentiert, die Aufnahme in den Presseverteiler sei für ihre journalis­tische Tätigkeit sehr wichtig, um nicht täglich sämtliche Homepages nach Neuigkeiten durchforsten zu müssen. Dass Pressemitteilung dort – unter Umständen zeitversetzt – eingestellt würden, helfe nicht, weil es einen Wettbewerb zwischen Journalistinnen und Journalisten gebe: In Konkurrenz zu Onlineredaktionen von Tageszeitungen, Zeitschriften, Radio- und Fernsehsender und anderen Online-Fachmedien spielten schon wenige Stunden eine Rolle. Ohne Teilhabe am Presseverteiler seien Journalistinnen und Journalisten stark benachteiligt.

Das Gericht entschied, dass die Journalistin ­wieder in den Presseverteiler des Bayerischen Staatsballetts aufzunehmen sei, sodass sie alle „presserelevanten Mitteilungen, Informationen, Pres­sefo­tos und Einladungen des Bayerischen Staatsballetts“ erhalte.
Weitere Forderungen, unter anderem die nach Verpflichtung zur Beantwortung individueller Fragen und die auf Androhung eines Zwangsgelds, lehnte das Gericht ab. /


Eine Meldung aus JOURNAL 5/20, dem Medien- und Mitgliedermagazin des DJV-NRW, erschienen im Oktober 2020.