THEMA | Medienregulierung

Wenn die Suchmaschine selbst antwortet

KI-Zusammenfassungen machen Plattformen zu Inhalteanbietern
15. Oktober 2026, Kai Heddergott

Als zwei Münchner Verlage im Frühjahr ihre eigenen Namen bei Google eingaben, lasen sie Erstaunliches: Angeblich locken sie Menschen in Abo-Fallen und betrieben unseriöse Geschäfte. Verfasst hatte die negative Auskunft kein Mensch, sondern der AI-Overview, die „Übersicht mit KI“, also jener automatisch erzeugte Antworttext, den Google seit 2025 über die Trefferlisten bei Suchanfragen setzt.

Die Vorwürfe waren unzutreffend, die generative KI hatte hier Informationen unsauber extrahiert und letztlich falsch zusammengeschoben. Die Verlage (Verlagshaus 24/GeraNova Bruckmann Verlagshaus GmbH sowie der GeraMond Verlag) zogen vor Gericht und bekamen recht. Mit dem Urteil vom 28. Mai 2026 untersagte das Landgericht München I dem Suchmaschinen-Konzern die über die KI-Zusammenfassung verbreiteten Behauptungen und drohte ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro an.

Vom Vermittler zum Anbieter

Die Begründung reichte über den Einzelfall hinaus: Google hafte als unmittelbarer Störer und könne sich nicht auf die Haftungsprivilegien für Suchmaschinen berufen. Wer eine KI eigene Antworten formulieren lässt, steht dafür ein wie für eigenen Inhalt. Das Urteil ist aktuell noch nicht rechtskräftig, Google hat Berufung angekündigt.

Zu demselben Schluss wie der richterliche Entscheid kommt ein Rechtsgutachten, das die Direktorenkonferenz der Landesmedienanstalten (DLM) am 25. Juni 2026 in Hamburg vorstellte. Die Rechtswissenschaftler Jan Oster und Christoph Busch formulieren darin eine klare Aussage: KI-generierte Antworten sind regelmäßig eigene Inhalte des Anbieters. Das gilt nicht nur, wenn die Software nach einem Prompt halluziniert, also Sachverhalte frei erfindet. Sondern auch dann, wenn sie aus fremden Quellen durch algorithmische Aufbereitung, Vermischung und Verdichtung gezielt Neues schafft.

Damit greift das zentrale Schutzschild der Plattformen nicht mehr: das Haftungsprivileg des Digital Services Act (DSA), der EU-Verordnung über digitale Dienste. Dessen Artikel 4 bis 6 befreien Vermittler von der Verantwortung für fremde Inhalte, aber nur für Informationen, die Nutzerinnen und Nutzer bereitstellen. Ein selbst formulierter Antworttext ist keine solche fremde Information.

Eon Mann mit zurückweichendem Haaransatz und Brille. Er trägt einen dunkelblauen Puli über einem hellen Hemd und hält beide Hände gestikulierend vor sich.
Thorsten Schmiege ist Präsident der Bayerischen Landeszentrale
für neue Medien (BLM) und Vorsitzender der
Direktorenkonferenz der Landesmedienanstalten (DLM). | Foto: Gert Krautbauer

Dr. Thorsten Schmiege, Vorsitzender der DLM (zugleich Präsident der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien, BLM), führte in der Pressemitteilung zur Vorstellung des Gutachtens aus: „KI-Suchmaschinen sind Inhalteanbieter – und müssen auch so reguliert werden.“ Und weiter stellte er eine Frage, auf die er gleich einen Antwortvorschlag mitlieferte: „Aber haftet der KI-Anbieter auch für halluzinierte, frei erfundene Falschinformationen? Eine eigenständige Telemedien-Kategorie für KI-Suchmaschinen im Medienstaatsvertrag würde hier für Klarheit sorgen.“

Erster Bescheid zu KI-Übersichten

Aus dieser Rechtsauffassung wurde bald darauf Verwaltungshandeln. Die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) der Medienanstalten erließ am 14. Juli 2026 erstmals Bescheide gegen Googles AI-Overviews und den KI-Chatbot Perplexity. Sie stützte sich dabei auf die Paragrafen 91 bis 94 Medienstaatsvertrag. Diese verpflichten Medienintermediäre, also Dienste, die über die Auffindbarkeit fremder Inhalte mitentscheiden, zu Transparenz und Diskriminierungsfreiheit.

Der Vorwurf hier: Die prominent platzierte KI-Antwort dränge die Linkübersicht nach unten und benachteilige journalistische Angebote. Google hat Rechtsmittel angekündigt, bestandskräftig sind die Bescheide noch nicht. Der Suchmaschinen-Anbieter verwies darauf, dass sich die „Vorlieben der Menschen bei der Suche nach Informationen wandeln“ und dass die KI-Übersichten ohnehin das „Sucherlebnis“ in Deutschland verbesserten. Geführt hatten die Verfahren die Medienanstalten Hamburg/Schleswig-Holstein und Berlin- Brandenburg.

„KI-Suchmaschinen und -Chatbots sind Inhalteanbieter – und wir wenden deutsches Medienrecht ab sofort konsequent auf sie an“, führte Thorsten Schmiege, diesmal in der Doppelrolle als Vorsitzender von ZAK und DLM, dazu aus. Und weiter: „Wer über die Auswahl und Platzierung von Links die Auffindbarkeit von Inhalten steuert, muss dies transparent machen – sonst verschwindet die Vielfalt journalistisch-redaktioneller Medien“.

Es geht auch um Reichweite

Für die Nutzung redaktioneller Inhalte bedeutet der Rechtsstreit um die KI-Übersichten nicht nur eine juristische Fachdebatte. Die zunehmend durch KI-Zusammenfassungen getriggerte Nutzungsveränderung hat Folgen für den Journalismus insgesamt: Wenn die schnell lesbare Antwort über den Suchtreffern steht, klickt kaum noch jemand weiter. Längst etabliert sich der Begriff „No-Klick-Internet“. Diese Entwicklung ist eine ernsthafte Bedrohung für journalistische Geschäftsmodelle, die zur Monetarisierung ihrer Inhalte durch Werbung auf Klicks angewiesen sind.

Der deutsche SEO-Dienstleister Sistrix hat im Februar in einem Blog-Beitrag eine Analyse von rund 100 Millionen Suchbegriffen der Google-Suche zusammengefasst: Danach fällt die Klickrate auf den ersten Treffer von 27 auf 11 Prozent, sobald eine KI-Übersicht erscheint. Auf Deutschland bezogen sind das monatlich rund 265 Millionen organische Klicks weniger. Google äußerte sich kritisch zur von Sistrix angewandten Methodik und ließ sich auf der Website des Festivals Online Marketing Rockstars so zitieren: „Diese Studie weist erhebliche blinde Flecken auf – grundlegende Informationen wie der untersuchte Zeitraum oder die Entscheidung zwischen Mobile- und Desktop-Traffic fehlen völlig.“ Auf die übergeordneten Veränderungen bei der Online-Suche ging der Google-Sprecher auch hier nicht ein. Der Versuch einer Entkräftung blieb erneut blass.

  Juristischer Hebel (noch) mit Fragezeichen

Ob der Versuch der deutschen Medienaufsicht, Google für KI-generierte Inhalte in Haftung zu nehmen, juristisch langfristig trägt, muss sich zeigen. Kritische Stimmen verweisen auf das Herkunftslandprinzip: Google Ireland sitzt in Dublin, und der DSA harmonisiert die Plattformregulierung europaweit. Nationale Sonderpflichten könnten daran scheitern. Als Präzedenz hierfür gilt das Netzwerkdurchsetzungsgesetz, das das Verwaltungsgericht Köln 2022 in Teilen für europarechtswidrig erklärte, gerade wegen dieses Prinzips.

Aktuell arbeiten die Bundesländer am Digitale-Medien-Staatsvertrag. Die Ministerpräsidentenkonferenz kündigte am 25. Juni 2026 an, mit einer Novelle zum 1. August 2027 den Einsatz von KI durch die Landesmedienanstalten bei ihrer Internet-Aufsicht zu regeln. Bis zur Bestätigung der jüngsten Urteile und Bescheide bleibt die Einschätzung zu den AI-Overviews vorerst noch eine begründete Auffassung der zuständigen Medienbehörden. Vermutlich wird erst eine höchstrichterliche Klärung den Rahmen fest abstecken.||

Ein Beitrag aus JOURNAL 3/26, dem Medien- und Mitgliedermagazin des DJV-NRW, erschienen im Oktober 2026.