TREND |

Künftig besser erkennbar

Kennzeichnungspflicht für bestimmte KI-Inhalte kommt
22. Juli 2026, Corinna Blümel

Künstliche Intelligenz ist im Alltag angekommen und wird von vielen genutzt. Aber die Kompetenz hält nicht immer mit, und auch das Vertrauen ist in der Bevölkerung unterschiedlich verteilt. Das gilt gerade auch für Medien, bei denen Befragte schwer unterscheiden können, ob Inhalte von Menschen oder Maschinen erstellt wurden (siehe Kasten). Der DJV fordert schon lange, dass KI-generierte oder -manipulierte Inhalte in den Medien gekennzeichnet werden.

KI in Medien und Werbung: schwer zu unterscheiden

Ist erkennbar, wenn KI in der Bericht erstattung eingesetzt wird? Einer Studie zufolge sind 65 Prozent der Befragten häufig unsicher, ob Inhalte von Menschen oder Maschinen erstellt wurden. 73 Prozent haben den Eindruck, dass KI zunehmend zum Einsatz kommt. Das zeigt eine repräsentative Studie zur Nutzung von KI in Medien und Werbung, die ARD Media, Tochtergesellschaft der ARD-Werbegesellschaften, im Mai veröffentlicht hat.

Den Einsatz von KI im Journalismus sehen danach 54 Prozent negativ. Allerdings wird entlang der Produktionskette differenziert: KI-gestützte Recherche und Datenanalyse stoßen auf vergleichsweise hohe Zustimmung (64 Prozent). Vollständig generierte Inhalte – insbesondere visuelle Formate wie Bilder oder Videos – werden mehrheit lich abgelehnt (66 Prozent). Skepsis lösen auch automatisierte Personalisierung und algorithmische Selektionslogiken aus. Das gilt be sonders, wenn keine redaktionelle Verantwortung erkennbar ist.

Ein ähnliches Bild ergibt sich für Werbung, bei der 61 Prozent der Befragten nach eigenen Angaben häufig unsicher sind, ob sie mit KI erstellt wurde. 63 Prozent finden, dass KI-generierte Werbung schwer von klassischer Werbung zu unterscheiden ist./cbl

Auf Basis des europäischen AI-Acts müssen Medienhäuser künftig bestimmte KI-generierte oder KI-manipulierte Inhalte klar erkennbar kennzeichnen – Stichtag ist der 2. Dezember 2026. Bis Ende August will die EU-Kommis sion dazu Guidelines vorlegen.

Die Pflicht wird vor allem für Inhalte gelten, die täuschend echt wirken oder die dazu dienen, die Öffent lichkeit zu informieren. Die Kennzeichnung muss transparent und verständlich sein, sie muss direkt am Inhalt selbst oder in unmittelbarer Nähe platziert sein, sodass die Zuordnung klar ist. Rein technische oder versteckte Hinweise reichen nicht.

Ausnahmen von der Pflicht

Redaktionell geprüfte und verantwortete Texte sollen von der Kennzeichnungspflicht ausgenommen sein, auch wenn sie ursprünglich mit KI erstellt wurden. Die redaktionelle Prüfung muss allerdings mehr sein als ein einfaches „Drüberschauen“.

Im Umkehrschluss heißt das: KI-generierte Texte mit öffentlichem In for ma tionsgehalt sind kennzeichnungspflichtig, wenn sie ohne ausreichende Prüfung durch einen Menschen veröffentlicht werden. Über die Abgrenzung, ab wann für Texte jenseits redaktioneller Seiten ein „öffentlicher Informa tionsgehalt“ festzustellen ist, wird in Zukunft sicher noch gestritten werden.

Visuelle und Audio-Inhalte

Da visuelle Deepfakes und realis tische Manipulationen eine hohe Wirk- und Überzeugungskraft haben, müssen vor allem sie als KI-generiert oder KI-manipuliert gekennzeichnet werden. Das gleiche gilt für synthetische Stimmen sowie für KI-generierte Audio- Inhalte. Je nachdem wie eng die Verpflichtung künftig ausgelegt wird, kann die akustische Kennzeichnung Radio wellen vor Probleme stellen, weil solche Hinweise beim Hören viel stärker als Störfaktor wahrgenommen werden.

Transparenzpflichten entstehen im Übrigen auch, wenn Nutzerinnen und Nutzer mit einem KI-System interagieren, also etwa bei Chatbots oder automatisierten Assistenten.

Um die Kennzeichnungspflicht für Redaktionen und Einzelpersonen handhabbar zu machen, arbeitet der DJV derzeit an FAQ. ||

Ein Beitrag aus JOURNAL 2/26, dem Medien- und Mitgliedermagazin des DJV-NRW, erschienen im Juli 2026.