Ungewöhnliche öffentliche Aufmerksamkeit löste im Juni 2026 ein Hinweisschreiben der Landesanstalt für Medien NRW (LFM) aus. Mit solchen Schreiben weisen Medienanstalten Blogger, Content-Creatorinnen oder Podcaster darauf hin, dass ihr reichweitenstarkes Format als journalistisch-redaktionelles Angebot bestimmten Regeln unterliegt, die sie in einem konkreten Fall nicht eingehalten haben.
Hinweisschreiben sind, wie die LFM selbst schreibt, „das mildeste Mittel, um einem Anbieter Gelegenheit zu geben, einen möglichen Verstoß zu beseitigen oder dazu Stellung zu nehmen“. Erst bei wiederholten oder schwerwiegenden Verstößen können förmliche Beanstandungen oder schärfere Maßnahmen folgen. Die Reaktion auf solche Hinweisschreiben ist häufig Erstaunen, meist aber verbunden mit Kooperation. Die Öffentlichkeit bekommt davon eher nichts mit.
In dem eingangs erwähnten Fall folgte dagegen eine Empörungswelle. Denn Empfänger des Schreibens war Ben Berndt, Gastgeber des Podcasts Ungeskriptet. Einer seiner Gäste, AfD-Politiker Björn Höcke, hatte in einem vierstündigen Gespräch unwidersprochen behauptet, die SA hätte kein offizielles Motto gehabt.
Zur Korrektur aufgefordert
Die LFM forderte Berndt auf, diese historische Unwahrheit nachträglich zu korrigieren oder einzuordnen. Dies sei bei einem nicht live ausgestrahlten Format wie einem Podcast mit zumutbarem Aufwand möglich, etwa durch eine Texteinblendung. Berndt lehnte dies entschieden ab, sprach von Zensur und stellte die Zuständigkeit der LFM infrage. Er sei kein Journalist, sondern Gastgeber eines ungeschnittenen Gesprächsformats.
Auf den ersten Blick mag diese Argumentation sogar plausibel erscheinen: Warum kann jemand nicht einfach Menschen einladen, stundenlang mit ihnen plaudern und die Aufzeichnung als Podcast ins Netz stellen? Das kann er oder sie, solange dabei die Regeln eingehalten werden: Denn der Medienstaatsvertrag legt in Paragraf 19 fest, dass auch „geschäftsmäßig angebotene, journalistisch-redaktionell gestaltete Telemedien“ anerkannten journalistischen Grundsätzen genügen müssen. Das gilt unabhängig davon, ob die Macherinnen und Macher ihr Format selbst als journalistisch verstehen.
Für Telemedien zuständig
Hier kommen die 14 Landesmedienanstalten ins Spiel. Sie üben Aufsicht nicht nur über den privaten Rundfunk aus, sondern auch über Telemedien, also digitale Angebote wie Websites, Podcasts, Foren und soziale Medien. Die Kontrolle, ob § 19 MStV eingehalten wird, ist dabei ein Prüfbereich neben weiteren Feldern, die auf anderen gesetzlichen Grundlagen basieren und auch Angebote wie Onlineshops umfassen, die nicht als journalistisch-redaktionell eingestuft werden.
Und wie ging es im Fall des Podcast Ungeskriptet weiter? Die Landesanstalt für Medien NRW hat ihre Prüfung im September 2026 abgeschlossen. In einer Pressemitteilung begründet sie den Verzicht auf weitere medienaufsichtsrechtliche Maßnahmen: „Im Zuge der öffentlichen Debatte wurde die betreffende Aussage umfassend aufgearbeitet und richtiggestellt. In der Berichterstattung wurde wiederholt darauf hingewiesen, dass die SA eine Losung hatte und Björn Höcke wegen der Verwendung dieser Losung mehrfach rechtskräftig verurteilt wurde. Damit ist die im Interview selbst unterbliebene Einordnung der Falschaussage inzwischen öffentlich erfolgt.“
Auch wenn Ben Berndt vermutlich denkt, die Auseinandersetzung gewonnen zu haben, ist die LFM mit diesem Ausgang zufrieden, erklärte LFM-Direktor Dr. Tobias Schmid am 3. Oktober beim b° future festival (siehe Kasten): Die breite Diskussion habe nicht nur geholfen, die Öffentlichkeit vor nachweislich falschen Informationen zu schützen. Sie habe vor allem Aufmerksamkeit dafür geschaffen, dass auch digitale Angebote wie Podcasts nicht im rechtsfreien Raum agieren, sondern einer Aufsicht unterliegen.
Der DJV-NRW beim b° future festival

Das DJV-Programm umfasste mehrere Workshops und Paneldiskussion. Hochkarätig besetzt war die Diskussion „Wem gehört der Journalismus der Zukunft – KI, Urheberrecht und die Macht über Inhalte“, unter anderem mit WDR-Intendantin Dr. Katrin Vernau und NRW-Medienminister Nathanael Liminiski. Weitere Themen waren das Spannungsfeld von kommunaler Pressearbeit und Lokaljournalismus und – unten im Bild – ein Panel zu Selbstkontrolle und Medienregulierung. Dort sprach (v. l.) DJV-NRW-Landesvorsitzende Andrea Hansen mit Corinna Blümel (WDR-Rundfunkrat), Annette Kalscheur (Deutscher Presserat), Christoph Brill (DJV) und Tobias Schmid (Landesanstalt für Medien NRW).//
Aufsicht ist keine Zensur
Artikel 5 des Grundgesetzes legt die Basis für Presse- und Rundfunkfreiheit und stellt klar: „Eine Zensur findet nicht statt.“ Er definiert aber auch die „Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre“. Das Abwägen zwischen der diesen Grundrechten und den geltenden Gesetzen kennen Journalistinnen und Journalisten aus ihrer täglichen Arbeit. Für Menschen, die ohne journalistische Ausbildung publizistische tätig sind, ist das nicht so selbsterklärend.
Aber egal, wie laut vor allem aus der Ecke der „Alternativmedien“ und ihrer Anhängerschaft Zensur gerufen wird: Bei der Aufsicht geht nicht um die Unterdrückung missliebiger Meinungen und Informationen, sondern um die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben: Dazu gehören etwa der Schutz der Menschenwürde und der erwähnte Jugendschutz. Medienanstalten gehen gegen Hass, gegen Desinformation oder fehlende Werbekennzeichnungen vor. Immer gilt es dabei, die Balance zwischen Regulierung und Freiheit zu wahren.
Grundsätzlich zu unterscheiden sind dabei inhaltliche Kontrolle und rechtlicher Rahmen: Die inhaltliche Kontrolle publizistischer Angebote ist in Deutschland aus historischen Gründen bewusst staatsfern organisiert: um Missbrauch, staatliche Propaganda und Zensur wie im Nationalsozialismus zu verhindern. Zu den Organen der Selbstkontrolle der Medien gehören der Presserat und die Aufsichtsgremien der öffentlich-rechtlichen Anstalten, die sich auf den Pressekodex beziehungsweise die Programmgrundsätze stützen (siehe auch „Genau hinschauen“).
Das Recht und die Gerichte
Den rechtlichen Rahmen setzt ein komplexes Geflecht von Bundes- und Landesgesetzen zur Medienregulierung, eng verknüpft mit der europäischen Ebene, setzt den Rahmen (siehe Kasten „Was ist wo geregelt“). Hinzu kommen gerichtliche Entscheidungen, die die Umsetzung der Regeln gegebenenfalls überprüfen und den Rechtsrahmen damit auch präzisieren.
Was ist wo geregelt
Datenschutz (DSGVO) sowie Plattformregulierung, Moderation, Transparenz, Werbung und systemische Risiken (Digital Services Act, DSA).
Bundesebene: Der Bund regelt medienübergreifende und allgemeine Rechtsfragen. Grundlage ist insbesondere das Grundgesetz mit Art. 5 GG, der Meinungs-, Informations-, Presse-, Rundfunk- und Filmfreiheit
garantiert. Zur Bundesgesetzgebung gehören unter anderem das Urheberrechtsgesetz, das Jugendschutzrecht, strafrechtliche Vorschriften sowie der DSA in Verbindung mit dem Digitale-Dienste-Gesetz (DDG).
Länderebene: Die Länder sind für die Rundfunkregulierung zuständig, die sie gemeinsam über Staatsverträge beschließen. Zentral ist der Medienstaatsvertrag (MStV). Er gilt für privaten und öffentlich-rechtlichen Rundfunk sowie für journalistische Telemedien, Medienplattformen und Intermediäre. Zudem regelt er unter anderem Transparenz, Medienkonzentration, Werbung und die Auffindbarkeit bestimmter Inhalte.
Weitere Regelungen auf Länderebene: Ergänzend gibt es Staatsverträge zu Jugendmedienschutz, Rundfunkbeitrag und Rundfunkfinanzierung. Landesmediengesetze regeln unter anderem Organisation und Zuständigkeiten der jeweiligen Landesmedienanstalt. Landesrundfunkgesetze betreffen die jeweiligen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten./
So hat zum Beispiel das Bundesverfassungsgericht entscheidende Grundsatzurteile zum öffentlich-rechtlichen Rundfunk gefällt, etwa zur Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern, zum Auftrag der Grundversorgung, zur Finanzierung sowie zur Staatsferne der Gremien. Auch das Spannungsverhältnis zwischen Pressefreiheit, Persönlichkeitsschutz und Sorgfaltspflichten der Medien war wiederholt Gegenstand von Urteilen verschiedener Gerichte.
Ein prominentes Beispiel für gerichtliche Klärung ist das Compact-Magazin: Die damalige Bundesinnenministerin Nancy Faeser hatte im Sommer 2024 versucht, die dahinterstehende Compact-Magazin GmbH über das Vereinsrecht zu verbieten, weil sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richte. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte im Juni 2025 zwar, dass das Vereinsgesetz grundsätzlich auch gegen Presse- und Medienunternehmen anwendbar ist, hob das Verbot aber auf: Die Voraussetzungen des eng auszulegenden Verbotsgrunds waren nicht erfüllt. Der Pressefreiheit kam dabei besonderes Gewicht zu. Das Gericht machte damals deutlich: Ein Verbot ist erst dann gerechtfertigt, wenn verfassungsfeindliche Aktivitäten die Organisation prägen.
Dagegen bestätigte das Berliner Verwaltungsgericht im Juni das 2022 verhängte Sendeverbot gegen RT DE, das deutschsprachigen Fernsehprogramm von Russia Today. Der Grund: Dem russischen Sender fehlte für Deutschland die erforderlich medienrechtliche Zulassung. Und im Januar verfügte die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) der Landesmedienanstalten eine Sperrung der Internetseite des bereits seit 2023 verbotenen palästinensischen Netzwerks Samidoun.
Freiheit zulassen und schützen
In diesen beiden letztgenannten Fällen wurden also Medienangebote tatsächlich verboten. Da könnte man fragen: Wo bleibt die Freiheit? Wollen Deutschland und andere Demokratien im Westen nicht diejenigen sein, die die Meinungs- und Medienfreiheit hochhalten, die anders als autoritäre Staaten wie Russland oder China nicht kontrollieren, was veröffentlich werden darf und was nicht? Da genau steht die Regulierung im Spannungsverhältnis zu Presse- und Medienfreiheit.
Genau dazu positioniert sich die Landesanstalt für Medien NRW in ihrer Selbstbeschreibung: „Die Welt von heute bietet größtmögliche Freiheit – diese Freiheit müssen wir zulassen und wir müssen sie schützen.“ Und mit Verweis auf den gesetzlichen Auftrag heißt es dort: „Wir sind dafür da, ein demokratisches Mediensystem zu schützen – mit Meinungsfreiheit und dem Schutz der Menschenwürde, der Jugend, der Nutzerinnen und Nutzer und mit medialer Vielfalt.“
Wo es bessere Regulierung braucht
Ein wachsendes Ungleichgewicht in der Balance zwischen Freiheit und Regulierung hat sich allerdings bei den sogenannten Intermediären, also Suchmaschinen, Facebook, YouTube und Co., im Vergleich zu Medien herausgebildet. Deswegen nehmen die Medienanstalten diese zunehmend in den Blick: Wenn sie mittels KI eigene Inhalte kreieren, sollen sie sich nicht mehr auf das Haftungsprivileg zurückziehen können (siehe dazu „Wenn die Suchmaschine selbst antwortet“).
Doch es geht nicht nur um das Haftungsprivileg und den Schutz vor Desinformation. Wirksame Regulierung braucht es zum Beispiel auch bei der Plattformtransparenz, bei algorithmische Empfehlungssystemen und bei der Konzentrationskontrolle. Für KI fordert der Verband strenge Regeln wie Kennzeichnungspflichten und Urheberschutz beim KI-Training. Auch ein Bundespresseauskunftsgesetz sowie der bessere Schutz von Medienschaffenden vor Gewalt und vor missbräuchlichen SLAPP-Klagen stehen auf der Agenda des DJV. Für diese und weitere medienpolitische Themen bringt der DJV sich regelmäßig mit juristischen Stellungnahmen, Kampagnen und Lobbyarbeit in Landesparlamente, den Bundestag und europäische Gesetzgebungsverfahren ein.||
Ein Beitrag aus JOURNAL 3/26, dem Medien- und Mitgliedermagazin des DJV-NRW, erschienen im Oktober 2026.