
Foto: WDR / Ben Knabe
Jüngst wurde das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) 75 Jahre alt. Neben vielen anderen Meriten hat es wichtige Entscheidungen zu Presse- und Rundfunkfreiheit getroffen, ebenso zur Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Sender. Vorstellbar, dass es auf diesem Feld künftig noch ganz andere Fragen vorgelegt bekommt. Denn in Sachsen-Anhalt und in Mecklenburg-Vorpommern wurde die AfD bei den Landtagswahlen stärkste Kraft. Zwar ist noch nicht klar, ob sie eine Regierung stellen wird. Aber viele Szenarien haben Gewicht gewonnen. Dazu gehört die Kündigung der Medienstaatsverträge.
Alles gedanklich durchgespielt
Ob und auf welcher Basis eine Kündigung verfassungskonform wäre, könnte eine erste Frage sein, die das BVerfG klären müsste. Kluge Köpfe haben aber auch längst durchgespielt, was so ein Ausstieg gegebenenfalls bedeuten würde. Für die Kündigung gälte eine Zweijahresfrist. In dieser Zeit liefe theoretisch alles wie bisher – inklusive der Pflicht, Rundfunkbeiträge zu zahlen.
Aber was hieße es konkret, wenn Sachsen-Anhalt den Vertrag für den MDR kündigt oder Mecklenburg-Vorpommern den für den NDR? Falls die verbliebenen Länder nicht von ihrem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machten, würden beide Mehrländeranstalten in verkleinerter Form fortgeführt.
Der MDR wäre weiterhin für Sachsen und Thüringen zuständig. Der NDR behielte das Sendegebiet Hamburg, Schleswig-Holstein und Niedersachsen. Aufgrund der grundgesetzlich gesicherten Rundfunkfreiheit könnten MDR und NDR weiter über ihr „verlorenes“ Bundesland berichten. Der Auftrag etwa für Regionalmagazine entfiele aber.
Schon während der Kündigungsfrist könnten die Beitragseinnahmen sinken – weil mehr Menschen die Zahlung verweigern und die betreffenden Bundesländer den Beitrag kaum eintreiben würden. Das hätte Folgen über die beiden Anstalten hinaus. Zunächst beträfe das die ARD mit ihrem solidarischen Finanzausgleich. Aber auch ZDF, Deutschlandfunk und die Medienanstalten wären betroffen, und das nicht nur, weil mit dem Beitragsaufkommen auch ihr Anteil schrumpft. Denn auch sie unterhalten Einrichtungen in den beiden Ländern.
Der Auftrag bleibt ja
Und was geschähe etwa in Sachsen-Anhalt, wenn der MDR nicht mehr zuständig wäre? Die Landesregierung müsste eine neue gesetzliche Grundlage für einen öffentlich-rechtlichen Rundfunk schaffen, der verfassungsrechtlich gesicherte Anforderungen erfüllt: Gefordert ist ein Programm, das staatsfern organisiert und funktionsgerecht finanziert ist, das ein flächendeckendes Angebot von regionalen, bundesweiten und internationalen Themen sicherstellt und das zur Meinungsvielfalt beiträgt.
Die AfD stellt sich einen „Grundfunk“ vor, der über Abomodelle und gegebenenfalls Werbung sowie Haushaltsmittel finanziert werden soll. Ob sich so ein Programm entsprechend den verfassungsrechtlichen Vorgaben erstellen ließe, erscheint fraglich. Und spätestens beim steuerfinanzierten Anteil käme Karlsruhe ins Spiel.
Bleibt eine weitere Frage: Welche Sanktionsmöglichkeiten gäbe es, wenn eine AfD-Regierung ein entsprechendes Urteil nicht umsetzt? Tatsächlich sind zivil- und strafrechtliche Konsequenzen möglich, wenn Ministerpräsidenten oder Minister vorsätzlich verfassungswidrig handeln. Zudem kann das BVerfG ausstehende Beschlüsse durch eine sogenannte Ersatzvornahme erzwingen. Das dürfte eher schwierig sein, wenn es darum ginge, einen öffentlich-rechtlichen Rundfunk aufzubauen. Als schärfstes Instrument bleibt der sogenannte Bundeszwang nach Artikel 37 GG: Wenn eine Landesregierung BVerfG-Urteile ignoriert oder sich weigert, bundesrechtlichen Pflichten nachzukommen, hat die Bundesregierung das Recht, dem Land und seinen Behörden direkte Weisungen zu erteilen. Sie kann zur Durchsetzung ihrer Weisungen sogar Bundeskommissare einsetzen, die vorübergehend die Kontrolle über Behörden oder Finanzen eines Landes übernehmen, um die Einhaltung der Verfassung sicherzustellen.
Wollen wir so etwas wie den Bundeszwang erleben? Sicher nicht! Aber mich beruhigt es zu wissen, dass der Staat dieses Mittel hat, um Recht durchzusetzen, falls der schlimmste Fall eintritt.||
Ein Beitrag aus JOURNAL 3/26, dem Medien- und Mitgliedermagazin des DJV-NRW, erschienen im Oktober 2026.