Wichtiges Urteil für Freie an Tageszeitungen

14. Juli 2022, cbl

Der Anspruch auf angemessene Vergütung lässt sich nicht vertraglich ausschließen. Das hat das Ober­landesgericht (OLG) Düsseldorf in einem aktuellen Urteil festgestellt. Im vorliegenden Fall hatte ein ehema­liger freier Fotograf die Rheinische Post (RP) mit Hilfe des DJV-NRW rückwirkend auf angemessene Vergütung sowie wegen fehlender bzw. falscher Urheberkennzeichnungen ver­klagt. Der RP-Vertrag enthielt die Regelung, dass Ansprüche innerhalb von drei Monaten schriftlich geltend zu machen sind. Solche vertraglich vereinbarten Ausschlussfristen sind dem OLG zufolge unwirksam, weil der Anspruch auf angemessene Vergütung nicht umgangen werden darf. Dem Kläger wurde ein niedriger fünfstelliger Betrag zugesprochen.

Tageszeitungs-Freie (Text und Bild) können rückwirkend angemessene Vergütung einfordern, Maßstab sind dabei die Vergütungsregeln an Tageszeitungen. Die meisten Zeitungsverlage in NRW zahlen deutlich weniger, als die Vergütungsregeln vor­geben. So können Ansprüche sich bei langjährigen Freien auf sechsstellige Beträge belaufen.

Mitglieder, die Inter­esse haben, die angemessene Vergütung rückwirkend einzufordern, können sich beim DJV-NRW melden. Am besten jetzt im Sommer und nicht erst zum Jahresende, wenn Verjährung droht. Die Verjährungsfrist beträgt regulär drei Jahre (nach einem aktuellen Urteil des OLG Hamm im Einzelfall mög­licherweise zehn Jahre).

Ansprechpartner
Justiziar Christian Weihe
Telefon 02 11/2 33 99-0
christian.weihe@djv-nrw.de

Eine Meldung aus JOURNAL 2/22, dem Medien- und Mitgliedermagazin des DJV-NRW, erschienen im Juni 2022.