RECHT |

Mehr Zuverdienst möglich

Wichtige Neuerungen bei der Künstlersozialkasse
5. April 2023, Carmen Molitor

Vor allem für Freie, die wenig verdienen, begann 2023 mit einer guten Nachricht: Die Künstlersozialkasse erlaubt jetzt mehr Einkommen aus einer berufsfremden Nebentätigkeit. Zugleich darf die KSK aber genauer prüfen, ob die Angaben der Versicherten korrekt sind.

Wer frei arbeitet, kennt das: Es gibt Zeiten, da läuft es nicht rund. Sicher geglaubte Aufträge brechen weg, Ak-quise verläuft im Sande, Einkünfte bleiben aus. Trotzdem muss die Miete bezahlt und der Kühlschrank gefüllt werden. In solchen Krisenzeiten hilft oft nur, Aufträge jenseits des Journalismus anzunehmen – etwa im Fitnessstudio zu jobben oder Deutschkurse für Geflüchtete zu geben. Doch bisher war das für Freie, die Mitglied der KSK sind, ein Spiel mit dem Feuer: Verdienten sie mit dem selbstständigen Zweitjob mehr als einen erlaubten Höchstbetrag, brachten sie sich in Gefahr, aus der KSK zu fliegen.

Seit Januar 2023 geht die KSK gnädiger mit Nebentätigkeiten um: „Vorher ist die Versicherungspflicht entfallen, wenn man aus einer anderweitigen selbstständigen, nichtjournalistischen Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze lag“, erklärt Karoline Sieder, Justiziarin beim DJV-NRW. „Jetzt wird individuell geprüft. Grundsätzlich gilt, dass es auf die wirtschaftliche Bedeutung der Tätigkeit ankommt.“ Wenn also die zweite Tätigkeit nicht mehr einbringt als die journalistische oder künstlerische, bleibt man KSK-Mitglied und damit in der gesetzlichen Krankenversicherung.

Ein Beispiel: Eine freie Journalistin macht durch ihre Arbeit für Medien jährlich 24.000 Euro Gewinn (also: Honorar nach Abzug der Betriebsausgaben) und verdient als freiberufliche Sprachlehrerin noch 18.000 Euro Gewinn hinzu, dann bleibt sie über die Künstlersozialkasse krankenversichert.

Was für die Krankenversicherung gilt, ist bei der Rentenversicherung über die KSK allerdings anders geregelt. Da bleibt es per Gesetz bei einer Obergrenze. Sie erlaubt maximal einen Gewinn, der „die Hälfte der für dieses Jahr geltenden Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung“ nicht überschreitet. 2023 darf man also in den alten Bundesländern höchstens 3 650 Euro Gewinn im Monat hinzuverdienen, in den neuen Bundesländern sind es monatlich 100 Euro weniger.

So kann es Konstellationen geben, in denen bei einer nichtjournalistischen Nebentätigkeit zwar die Krankenversicherungspflicht bleibt, aber die Rentenversicherungspflicht endet. Oder umgekehrt. Dazu hat der DJV-Bundesverband für Freie ein Info-Blatt mit Fallbeispielen zusammengestellt, das auf der Webseite djv.de abrufbar ist.

Wer unsicher ist, was gilt, sollte sich von Karoline Sieder beraten lassen. Bei der Justiziarin gehen seit der gesetzlichen Neuregelung viele Fragen zu den Befugnissen der KSK ein, die Einkommens-verhältnisse zu prüfen. „So hat die KSK im Verdachtsfall nun auch die Befugnis, sich jährlich wiederkehrend Unterlagen über das Arbeitseinkommen vorlegen zu lassen“, erklärt Sieder. Auch von den Finanzbehörden kann die KSK jetzt Daten anfordern.||

Nachfragen und -hören
Rückfragen von Mitgliedern beantwortet Justiziarin ­Ka­roline Sieder gerne: Telefon 0211/233 99-0, karoline.sieder[at]djv-nrw.de.
In Folge 18 unseres Podcasts „Ohne Block und Bleistift“ spricht Justiziar Christian Weihe in der Rechtsrubrik „Wissen mit Weihe“ unter anderem über die neuen KSK-Regeln:
www.djv-nrw.de/ohne-block-und-bleistift

Ein Beitrag aus JOURNAL 1/23, dem Medien- und Mitgliedermagazin des DJV-NRW, erschienen im April 2023.