MEDIENPOLITIK

Strengere Online-Regeln für ARD, ZDF und DLR

16. Juni 2019, red.

Seit Mai unterliegen ARD, ZDF und Deutschlandradio (DLR) mit ihren Onlineaktivitäten neuen, strengeren Vorschriften. Diese müssen im Schwerpunkt nun mit Bewegtbild und Ton gestaltet sein, um sich von den Internetportalen der Presseverlage zu unterscheiden. Dafür sorgt der 22. Rundfunkänderungsstaatsvertrag, der am 1. Mai in Kraft getreten ist und ausschließlich Änderungen am sogenannten Telemedienauftrag der öffentlich-rechtlichen Sender enthält.

Für die Vorschriften hinsichtlich der sogenannten Presseähnlichkeit gibt es allerdings auch Ausnahmeregelungen, wie die Medienkorrespondenz herausgearbeitet hat. Diese betreffen „Angebotsübersichten, Schlagzeilen, Sendungstranskripte, Informationen über die jeweilige Rundfunkanstalt und Maßnahmen zum Zweck der Barrierefreiheit“. Ausgenommen sind auch „Telemedien, die der Aufbereitung von Inhalten aus einer konkreten Sendung einschließlich Hintergrundinformationen dienen“, sofern die Anstalten bestimmte Punkte beachten, etwa dass „auf für die jeweilige Sendung genutzte Materialien und Quellen zurückgegriffen wird“.

Im Gegenzug zu den insgesamt strengeren Auflagen in Sachen Presseähnlichkeit räumt der novellierte Rundfunkstaatsvertrag ARD, ZDF und DLR jetzt mehr Freiraum bei der Verweildauer von Fernseh- und Hörfunksendungen im Internet und für ihren Auftritt auf Drittplattformen ein. So dürfen die Öffentlich-Rechtlichen jetzt auch exklusive Inhalte für Facebook, Youtube oder Instagram produzieren, so wie es bisher (mit Genehmigung) schon funk machte, das jungen Angebot von ARD und ZDF (siehe dazu auch Thema ab Seite 10). Unverändert dürfen öffentlich-rechtliche Onlineangebote weder Werbung noch Sponsoring enthalten.

Neu eingeführt wurde eine sechsköpfige Schlichtungsstelle, die bei Streitigkeiten zwischen Öffentlich-Rechtlichen und Printverlagen zum Zuge kommt. Sie ist mit jeweils drei Vertreterinnen und Vertretern jeder Seite besetzt und soll in umstrittenen Fällen klären, ob einzelne Onlineangebote der Anstalten den Vorschriften entsprechen oder nicht. Der Schlichtungsspruch ist nicht bindend, sodass eine Seite trotzdem den Rechtsweg beschreiten kann.

Auf die Reform des Telemedienauftrags für ARD, ZDF und Deutschlandradio hatten sich die Ministerpräsidenten der Länder im Juni 2018 geeinigt und die entsprechende Staatsvertragsnovelle im Oktober 2018 unterzeichnet. Im anschließenden Ratifizierungsverfahren haben bis April 2019 alle 16 Landtage dem neuen Rundfunkstaatsvertrag zugestimmt, sodass er Anfang Mai in Kraft treten konnte.||

In der Original-Meldung fehlte der Verweis auf den Text von Volker Nünning Medienkorrespondenz vom 10. Mai 2019 als Quelle. Die Redaktion entschuldigt sich für das Versehen.

 

Eine Meldung aus JOURNAL 3/19, dem Medien- und Mitgliedermagazin des DJV-NRW, erschienen im Juni 2019.