Auch wenn die Zeitungsverleger die Gemeinsamen Vergütungsregeln für hauptberufliche freie Journalistinnen und Journalisten an Tageszeitungen einseitig gekündigt haben: Der Anspruch auf angemessene Vergütung besteht weiter. Das bewies erneut der Fall einer freien Journalistin, die seit Jahren bei der Landauer Zeitung 14 Cent pro Druckzeile und fünf Euro pro Foto erhalten hatte. Dagegen klagte sie unter Bezug auf die Gemeinsamen Vergütungsregeln schließlich für den Zeitraum von Juni 2016 bis September 2018.
Wie schon zuvor das Landgericht Nürnberg-Fürth als erste Instanz im vergangenen Jahr gab ihr jetzt auch das Landesgericht Nürnberg Recht. Es sprach ihr eine Honorarnachzahlung von 66.000 Euro zu – zuzüglich Umsatzsteuer plus Zinsen (Az. 3 U 761/20). Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen.
Der Verlag hatte argumentiert, dass die Klägerin keine journalistische Ausbildung habe und deshalb keine hauptberufliche Journalistin sei. Das ließ das OLG Nürnberg nicht gelten und verwies auf die große Zahl der Artikel und Fotos der Journalistin, die die Zeitung veröffentlicht hatte. Zudem besitze die Journalistin den Presseausweis und sei über die Künstlersozialversicherung versichert./
Eine Meldung aus JOURNAL 2/21, dem Medien- und Mitgliedermagazin des DJV-NRW, erschienen im April 2021.